Fernstraßen-Bundesamt

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Von A bis Z: Fragen und Antworten

Mit der folgenden Liste beantwortet das Fernstraßen-Bundesamt Fragen der Länderbeamtinnen und -beamten. Die Übersicht wird im Laufe des Reformprozesses kontinuierlich von uns ergänzt.

Arbeitszeit

Welche Arbeitszeitregelung gilt für Beamtinnen und Beamte bei der Autobahn GmbH?

Für die vom FBA zur Autobahn GmbH zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gilt gemäß der zwischen dem FBA und der Autobahn GmbH geschlossenen Zuweisungs- und Beurlaubungsvereinbarung die für die Autobahn GmbH tariflich vereinbarte Arbeitszeit. Soweit beträgt für Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sowie für Beamtinnen und Beamte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien sowie Kfz-Werkstätten 38,5 Stunden pro Woche, für alle übrigen Beamtinnen und Beamten 39 Stunden pro Woche. In beiden Fällen handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung, so dass Dienstbezüge nicht zeitratierlich gekürzt werden.

Können in den Ländern bestehende Arbeitszeitmodelle fortgeführt werden?

Teilzeitmodelle, wie etwa die Altersteilzeit im Blockmodell, werden auf Wunsch der Betroffenen fortgeführt, soweit sie bereits vor der Versetzung vom Landesdienstherrn genehmigt worden sind. Sofern bei unveränderter Fortführung einer Teilzeit das Gehalt aufgrund der veränderten Arbeitszeit sinkt, können die Betroffenen die Anhebung der Arbeitszeit in dem Umfang beantragen, dass es nicht zu einer Gehaltseinbuße kommt. Nach der Versetzung kommen für die Beamtinnen und Beamten die bundesrechtlichen Regelungen gemäß §§ 91 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) zur Anwendung.

Antrag aus Arbeitszeitänderung

Werden Arbeitszeitguthaben beim Übergang vom Land zum Bund übernommen?

Der im Land erworbene arbeitszeitrechtliche Besitzstand, z.B. in Form von Überstunden, Gleitzeitguthaben oder Lebensarbeitszeitkonten, geht nicht verloren. Der Besitzstand wird zum Zeitpunkt der Versetzung übernommen und im Rahmen bestehender bundesrechtlicher Regelungen, soweit solche vorhanden sind, fortgeführt. Das jeweilige „Guthaben“ kann dann im Rahmen einer individuellen Vereinbarung mit dem FBA oder der Autobahn GmbH abgerufen werden.

Altersgrenze

Gibt es eine Höchstaltersgrenze für wechselbereite Beamtinnen und Beamte?

Nein, es gibt keine Höchstaltersgrenze. Unabhängig von ihrem Lebensalter werden alle für den Übergang vorgesehenen wechselbereiten Beamtinnen und Beamten zum Bund versetzt.

Beförderung

Wer führt Beförderungen durch? Wer ist für die Beförderung zuständig?

Beurteilungen und Entscheidungen über Beförderungen erfolgen durch das FBA. Die Autobahn GmbH leistet in diesem Rahmen Zulieferungen, deren Würdigung dem FBA obliegt.

Wie sehen die Beförderungsmöglichkeiten aus?

Nach erfolgter Zuweisung zur Autobahn GmbH können sich die Bundesbeamtinnen und -beamten gleichberechtigt neben dem Tarifpersonal auf von der Autobahn GmbH ausgeschriebene höherwertige Stellen bewerben. Eine spätere Beförderung richtet sich nach den allgemeinen beamten- und haushaltsrechtlichen Grundsätzen.

Des Weitern gelten für die der Autobahn GmbH zugewiesenen Beamtinnen und Beamten keine Stellenobergrenze („Stellenkegel“). Altersbedingt frei werdende Planstellen können alle für Beförderungen genutzt werden. Das FBA bewirtschaftet die Planstellen für die zugewiesenen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten separat.

Besitzstandswahrung

Wie werden restliche Urlaubstage/Gleitzeitguthaben bei einer Überleitung auf die Autobahn GmbH berücksichtigt. Werden Personen, die frühzeitig auf die Autobahn GmbH übergehen (z.B. Aufbauteam) genauso behandelt?

Bei Beamtinnen und Beamten werden Urlaubstage, Überstunden und Zeitguthaben gemäß den beamtenrechtlichen Regelungen vom 27.09.2019 grundsätzlich übernommen. Das jeweilige „Guthaben“ kann im Rahmen einer individuellen Vereinbarung mit dem FBA oder der Autobahn GmbH abgerufen werden, soweit es nach Landesrecht noch nicht verfallen ist.

Wie wahrscheinlich ist eine Versetzung zu einem anderen Standort der Autobahn GmbH in Deutschland?

Versetzungen gegen den Willen einer Person sind nicht vorgesehen. Der Einsatz der Beamtinnen und Beamten in der Autobahn GmbH erfolgt grundsätzlich am bisherigen Arbeitsort und Arbeitsplatz entsprechend der Verwendungsvorschläge der Länder. Es wird keine größeren Abweichungen als 30 km vom bisherigen Arbeitsort geben. Sofern in extremen Ausnahmefällen der neue Arbeitsort mehr als 30 km entfernt sein sollte, sind im Einvernehmen mit den betroffenen Personen und der Personalvertretung sozialverträgliche Lösungen zu erarbeiten, um die gesetzlich vorgegebene Standortgarantie zu gewährleisten.

Gibt es beim Bund Anspruch auf Bildungsurlaub?

Für Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt die Sonderurlaubsverordnung Bund (SUrlV). Diese verweist nicht auf die Bildungsfreistellungsgesetze der Länder. Somit scheidet eine bezahlte Freistellung nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz nach dem Dienstherrnwechsel aus. Jedoch enthält die SUrlV zahlreiche vergleichbare Freistellungstatbestände, unter anderem auch für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen. Hiervon kann Gebrauch gemacht werden. 

Gibt es beim Bund Arbeitszeitverkürzungstage?

Nein. Auf Bundesebene gibt es keine vergleichbare Regelung.

Beihilfe

Wie ist die Beihilfe grundsätzlich geregelt?

Für die Beamtinnen und Beamten, die sich zum FBA versetzen lassen, gilt das Beihilferecht des Bundes. Das Beihilferecht des Bundes und der Länder beruht auf den gleichen Grundstrukturen und ist auch in der Erstattung von Aufwendungen weitgehend vergleichbar. Informationen hierzu finden Sie unter Punkt B 2. der Anwendungsrichtlinien und unserem Hinweisblatt „Beihilfe“.

Gibt es beim Bund eine Kostendämpfungspauschale?

Nein, das Beihilferecht des Bundes kennt keine Kostendämpfungspauschale. Allerdings werden Eigenbehalte für bestimmte beihilfefähige Leistungen berechnet, die der Bundesbeamte selbst tragen muss. Auch an dieser Stelle verweisen wir auf unser Hinweisblatt „Beihilfe“

Was geschieht, wenn sich die Leistungsansprüche in der Beihilfe in Einzelpunkten zwischen Land und Bund unterscheiden?

Das Beihilferecht des Bundes ist im Fall einer Versetzung in Gänze anwendbar. Es ist bei einer Gesamtschau von der Gleichwertigkeit der Beihilfesysteme in Bund und Ländern auszugehen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Bemessungssatzerhöhung oder einer individuellen Härtefallentscheidung.

Was muss ich bei der Beantragung von Beihilfe beachten?

Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) finden Sie alle notwendigen Informationen und Formulare zur Beantragung von Beihilfe. Bitte geben Sie bei der Beantragung als Personalnummer die sich auf Ihrer Bezügemitteilung befindliche Personalnummer des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an. Die Ihnen bereits mitgeteilte Personalnummer des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) verwenden Sie bitte bei allen Schreiben an das FBA.

Beurlaubung

Gibt es eine Alternative zur Zuweisung?

Anstelle einer Zuweisung ist auch eine Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten möglich, um ein Arbeitsverhältnis mit der Autobahn GmbH einzugehen. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und kann eine Alternative zur Zuweisung an die Autobahn GmbH sein.

Was versteht man unter einer Beurlaubung?

Bei einer Beurlaubung handelt es sich um eine vorübergehende Befreiung von der Verpflichtung, als Beamtin bzw. Beamter Dienst zu leisten. Für die Dauer der Beurlaubung entfällt die Pflicht zur Dienstleistung nebst den darauf bezogenen Einzelpflichten gegenüber dem Dienstherrn. Anstelle der Besoldung erhalten beurlaubte Beamtinnen und Beamte Arbeitsentgelt auf der Grundlage des mit der Autobahn GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags. Nach Beendigung der Beurlaubung lebt das bisherige (Bundes-)Beamtenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wieder auf.

Werden beurlaubte Beamtinnen und Beamte beurteilt? Wenn ja, wie?

Da die Beamtinnen und Beamten während der Beurlaubung nicht beurteilt werden, können Beförderungen nur auf Grundlage von fiktiven Beurteilungen erfolgen. In diesen Fällen ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen fiktiv fortzuschreiben.

Wird die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt?

Die Zeit der Beurlaubung ist als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, da es sich um eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG, § 3 Abs. 8 FernstrÜG handelt. Die Zahlung der hierzu notwendigen Versorgungszuschläge für alle Beamtinnen und Beamten erfolgt durch die Autobahn GmbH.

Erhalten beurlaubte Beamtinnen und Beamte weiterhin Beihilfe?

Die Beihilfeberechtigung dagegen erlischt nach geltender Rechtslage für die Dauer der Beurlaubung bzw. bleibt nur kurze Zeit aufrechterhalten (§ 80 Abs. 1 BBG, § 2 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung). Beurlaubte Beamtinnen und Beamte haben selbst eine Krankenversicherung abzuschließen. Mit dem Ende der Beurlaubung leben die Ansprüche auf Beihilfe wieder auf.

Besoldung

Woraus ergibt sich nach einer Versetzung zum Bund die Höhe der Besoldung?

Mit der Versetzung zum Bund gilt für Beamtinnen und Beamte das Besoldungsrecht des Bundes. Damit dürfte sich für viele eine Verbesserung ergeben. Die Übernahme der wechselbereiten Beamtinnen und Beamten durch den Bund erfolgt unter Wahrung der Besitzstände (§1 Abs. 4 S. 1 FernstrÜG und besoldungsrechtlich nach Maßgabe des §19b BbesG). Das FernstrÜG stellt sicher, dass den Beamtinnen und Beamten eine ihrem Amt entsprechende Besoldung gezahlt wird.  

Bei einer Versetzung zum FBA erfolgt eine Stufenneufestsetzung, § 27 Abs. 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). In diesem Rahmen wird durch das FBA auch geprüft, welche berücksichtigungsfähigen Zeiten im Sinne von § 28 BBesG anerkannt werden können. Im Gegensatz zu vielen landesgesetzlichen Regelungen können hierbei auch Zeiten in der Privatwirtschaft angerechnet werden (ganz oder teilweise).

Was passiert, wenn sich die Besoldung auf Grund der Versetzung verringert?  

In einem solchen Fall wird eine Ausgleichszulage als Besitzstand gewährt. Die wechselnden Beamtinnen und Beamten erhalten als Bundesbeamtinnen und -beamte somit der Höhe nach mindestens die Besoldung der letzten Dienstbezüge beim Land. Informationen hierzu finden Sie in unserem Hinweisblatt „Besoldungsrechtliche Aspekte".

Beurteilung

Durch wen erfolgt die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten in der Autobahn GmbH?

Die dienstliche Beurteilung erfolgt durch das FBA. Das FBA fordert hierzu von der Autobahn GmbH Zulieferungen an. Es gilt die Beurteilungsrichtlinie des BMVI.

Nebentätigkeit

Dürfen bestehende, genehmigte Nebentätigkeiten auch nach Übergang zum Bund weitergeführt werden?

Nach Landesrecht zulässige Nebentätigkeiten werden soweit möglich bei einer Versetzung der Beamtinnen und Beamten zum Bund nach § 1 Abs. 4 S. 1 FernstrÜG im Rahmen der §§ 99 ff. BBG fortgeführt. Lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeiten müssen dem neuen Dienstherrn mitgeteilt werden.

Dienstort

Kann ich als Beamtin bzw. als Beamter am alten Dienstort bleiben?

Die Weiterverwendung zum Bund (FBA) versetzter Beamtinnen und Beamten erfolgt grundsätzlich am gleichen Dienstort. Von diesem Grundsatz kann es nur in begründeten Fällen Ausnahmen geben, wenn z.B. der bisherige Dienstort nicht mehr als Standort der Autobahn GmbH vorgesehen ist.

Laufbahnrecht

Welches Laufbahnrecht gilt beim Übergang vom Land zum Bund?

Es gilt das Laufbahnrecht des Bundes für die zum Bund versetzten Beamtinnen und Beamten. Insoweit sind die bundesrechtlichen Regelungen des Laufbahnrechts gemäß §§ 16 ff. BBG und die Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 FernstrÜG sind die von den Beamtinnen und Beamten im Land erworbenen Befähigungen, Abschlüsse und Erfahrungszeiten, soweit das Bundesrecht dies zulässt, zu übernehmen.

Die bei den Ländern erworbene Vorbildung und die Erfahrung der Landesbeamtinnen und -beamten werden unter Ausschöpfung aller Ermessensspielräume anerkannt, soweit dies mit geltendem Bundesrecht vereinbar ist. Sodann wird die Befähigung für diejenige Laufbahn im Bundesdienst festgestellt, für die die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen befähigen.

Für Beamtinnen und Beamte, die die für eine ihrer Laufbahngruppe beim Land entsprechenden Laufbahn beim Bund erforderliche Vorbildung nicht besitzen, wird das BMVI einen Antrag gemäß § 22 BLV an den Bundespersonalausschuss zur Übernahme als andere Bewerberinnen und Bewerber stellen.

Personalentwicklung

Wie sehen die Entwicklungsmöglichkeiten für die der Autobahn GmbH zugewiesene Bundesbeamtinnen und -beamten aus?

Wer zum FBA bzw. zur Autobahn GmbH wechselt, wird die gängigen Aufstiegs- und Entwicklungsperspektiven für Bundesbeamtinnen und -beamte haben. Insoweit wird es Möglichkeiten von Fach-, Führungs- und Projektkarrieren geben. Da die Autobahn GmbH keine Dienstherrneigenschaft für Beamtinnen und Beamte besitzt, werden die Entwicklungsmöglichkeiten im Zusammenspiel mit dem FBA noch im Detail erarbeitet und zwischen dem FBA und der Autobahn GmbH abgestimmt. Die Autobahn GmbH ist in erster Linie für alle Fragen der Fort- und Weiterbildung der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten verantwortlich. Die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten werden in Bezug auf ihr berufliches Fortkommen den eigenen Beschäftigten der Autobahn GmbH gleichgestellt.

Pension

Siehe Ruhegehalt.

Probezeit

Was passiert mit Beamtinnen und Beamten auf Probe nach einer Versetzung zum FBA?

Wenn sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat, endet die Probezeit planmäßig. Die Abstimmung zwischen Land, FBA und Autobahn GmbH wird hier sehr eng sein.

Ruhegehalt

Wie wirkt sich der Dienstherrnwechsel auf das Ruhegehalt aus?

Hinsichtlich der Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten kommt es im Wege der Versetzung vom Landes- in den Bundesdienst zu einem Übergang in das Versorgungssystem des Bundes nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Alle vor der Versetzung zum Bund erbrachten Dienstzeiten (auch als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf) und sonstige nach dem BeamtVG des Bundes berücksichtigungsfähige Zeiten werden als ruhegehaltsfähige anerkannt.

Wie werden das Ruhegehalt und insbesondere die ruhegehaltsfähigen Zeiten (neu) als Bundesbeamtin bzw. -beamter berechnet?

Die Pensionsfestsetzung ist ein sehr komplexes Thema. Jeder Einzelfall wird individuell auf Basis der jeweils vorliegenden Personalakte der Beamtin bzw. des Beamten geprüft. Die zuständige Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde  für die der Autobahn GmbH zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist bzw. wird die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV).

Selbstverständlich wird der Bund die gesamte im Beamtenverhältnis beim früheren Dienstherrn zurückgelegte Dienstzeit als ruhegehaltfähig anerkennen. Informationen hierzu finden Sie in unserem Hinweisblatt „Informationen zum Ruhegehalt“.

Welche Dienstbezüge sind nach § 5 BeamtVG ruhegehaltfähig?

Ruhegehaltfähig nach § 5 BeamtVG sind:

  • Grundgehalt (inkl. ggf. Amtszulage)
  • Familienzuschlag Stufe 1
  • ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnete Zulagen.

Die v. g. Dienstbezüge werden sodann mit dem Faktor 0,9901 multipliziert (wegen der seinerzeit erfolgten Integrierung der Jahressonderzahlung in das Grundgehalt). Der Höchstversorgungssatz liegt bei 71,75 % (nach 40 Jahren).

Neben den "Beamtendienstzeiten" können bestimmte im Arbeitsverhältnis ("Tarifbeschäftigte") bei öffentlichen Arbeitgebern zurückgelegte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden, insbesondere dann, wenn aus dieser Verwendung heraus die spätere Verbeamtung erfolgt ist, vgl. § 10 BeamtVG.

In Bezug auf die Ruhegehaltfähigkeit von Wehr- bzw. Zivildienstzeiten bestehen keine Unterschiede zwischen Bund und Land.

In welcher Höhe werden Ausbildungs- bzw. Studienzeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts anerkannt?

Mit der Versetzung zum Bund gelten die Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes. Für die Festsetzung gilt das zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Recht. Der Bund hat insoweit die in den letzten Jahren im Bereich der Rentenversicherung beschlossenen Änderungen wirkungsgleich übernommen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Ausbildungs- bzw. Studienzeiten nur noch in folgendem Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt werden:

  • Fachschulausbildung = 1095 Tage (3 Jahre) und
  • Hochschulausbildung = 855 Tage (ca. 2,3 Jahre).

Welche ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten werden bei einer Beurlaubung anerkannt?

Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge können ausnahmsweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, wenn ein dienstliches Interesse festgestellt wird. Die erforderliche Anerkennung des dienstlichen Interesses ist durch die Regelung des § 3 Abs. 8 FernstrÜG als erfüllt anzusehen. Sofern der erforderliche Versorgungszuschlag gezahlt wird und die Beamtin oder der Beamte aus der ausgeübten Tätigkeit keine Alterssicherungsleistung erwirbt, wird die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.

Ruhestand

Welche Regelungen gelten in Bezug auf den Ruhestand?

Mit der Versetzung zum Bund gelten die Altersgrenzen des Bundes. Die Regelaltersgrenze für Bundesbeamtinnen und -beamte beläuft sich gemäß § 51 Abs. 1 BBG ab dem Geburtsjahr 1964 auf 67 Jahre. Bei älteren Jahrgängen verringert sich die Altersgrenze nach Maßgabe der Tabelle in § 51 Abs. 2 BBG.

Gibt es Möglichkeiten einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand?

Beamtinnen und Beamte können auf eigenen Antrag mit Erreichen des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr führt indes zu höheren Abschlägen auf die Versorgungsbezüge. In aller Regel ist dies jedoch mit dauerhaften Versorgungsabschlägen verbunden (max. 14.4 %). Bei 45 Dienstjahren erfolgt in diesen Fällen kein Versorgungsabschlag.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Seit dem Jahr 2012 wird diese Altersgrenze bis zum Jahr 2025 schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Auch hier beträgt der Abschlag 3,6 % pro Jahr, maximal jedoch 10,8 %.

Stufen(neu)festsetzung

Welche Erfahrungsstufe erhalte ich als Bundesbeamtin bzw. Bundesbeamter?

Bei einer Versetzung zum Bund findet eine Stufenneufestsetzung auf Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes statt. Die Erfahrungsstufe wird anhand der Dienstzeiten als Beamter bzw. anrechenbarer Vordienstzeiten (innerhalt und außerhalt des öffentlichen Dienstest) durch das FBA berechnet. Es gibt keine allgemeingültige Umrechnungsformel, so dass in jedem Einzelfall aufgrund der Personalaktenlage individuell entschieden werden muss. Generelle Aussagen sind insoweit nicht möglich. Eventuelle finanzielle Nachteile wegen einer wechselbedingten Stufenherabsetzung werden durch eine Ausgleichszulage kompensiert. Schlechterstellungen wird es somit nicht geben.

Wie werden Abschlüsse und Ausbildungen einer Beamtin bzw. eines Beamten im Einzelnen anerkannt?

Das BMVI übernimmt bei der Zuordnung die Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der Länder auch hinsichtlich Befähigung und dienstlicher Erfahrung. Das FBA wird die Vorbildung und Erfahrung von Beamtinnen und Beamten soweit mit geltendem Bundesrecht vereinbar anerkennen.

Urlaub

Wird es im Fall der Versetzung zum FBA und anschließender Zuweisung zur Autobahn GmbH für Beamtinnen und Beamte eine Urlaubssperre geben?

Nein.

Kann vorhandener Resturlaub bei einer Versetzung zum Bund mitgenommen werden?

Ja. Beamtinnen und Beamte können ihre Urlaubstage gemäß den beamtenrechtlichen Regelungen vom 27.09.2019 grundsätzlich übernehmen, soweit diese nach Landesrecht nicht bereits verfallen sind.

Umzugskostenvergütung

Besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung?

Werden Beamtinnen und Beamte zum FBA versetzt und gleichzeitig zur Autobahn GmbH zugewiesen, wird unter bestimmten Voraussetzungen Umzugskostenvergütung gewährt. So darf der neue Dienstort nicht dem bisherigen Dienstort entsprechen. Die bisherige Wohnung muss auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt sein und darf nicht im neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegen. Vor der Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt eine Anhörung, in der die Umzugswilligkeit erfragt wird. Weitere Informationen zum Umfang der Umzugskostenvergütung und zur Abrechnung können Sie dem "Umzugsratgeber" des Dienstleistungszentrums Reisestelle entnehmen.

Verfahren (Übergang)

Wie funktioniert der Personalübergang von Beamtinnen und Beamten?

Im Regelfall erfolgt die Überleitung von Beamtinnen und Beamten durch eine Versetzung von den Ländern zum FBA. Sofern Beamtinnen und Beamte ihren Dienst bei der Autobahn GmbH leisten werden, wird das FBA diese zuweisen. Maßgeblich hierbei ist der Verwendungsvorschlag der Länder. Auch von der Möglichkeit einer Beurlaubung vom FBA zur Autobahn GmbH kann Gebrauch gemacht werden.

Was ist, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter nicht in der Autobahn GmbH beschäftigt werden möchten?

Nicht wechselbereite Beamtinnen und Beamte können nicht gegen ihren Willen zum FBA versetzt und anschließend der Autobahn GmbH zugewiesen werden (§ 1 Abs. 3 S. 4 FernstrÜG). In diesem Fall kann das Land die Beamtinnen und Beamten jedoch der Autobahn GmbH zuweisen. Das Land bleibt dann Dienstherr der Beamtinnen und Beamten.

Haben Beamtinnen und Beamte eine Wahlmöglichkeit, ob sie beim FBA oder bei der Autobahn GmbH tätig sein wollen?

Nein, der Einsatz der Beamtinnen und Beamten richtet sich primär nach den Verwendungsvorschlägen der Länder.

Versetzung

Wie erfolgt die Versetzung der Beamtinnen und Beamten vom Land zum Bund?

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt nur ein freiwilliger Wechsel in Betracht. Versetzungen zum Bund gegen den Willen der Beamtinnen und Beamten wird es nach FernstrÜG nicht geben. Nicht wechselwillige Landesbeamtinnen und -beamte verbleiben beim Land. Für sie gilt das jeweilige Landesrecht weiter. Durch die Versetzung zum FBA werden die Landes- zu Bundesbeamtinnen und -beamten. Die Versetzung erfolgt mit Zustimmung der betroffenen Beamtinnen und Beamten. Die wechselbereiten Beamtinnen und Beamten sind von den Ländern spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum FBA zu versetzen. Unabhängig von ihrem Lebensalter werden alle für den Übergang vorgesehenen wechselbereiten Beamtinnen und Beamten zum Bund versetzt.

Verwendungsvorschlag

Wer erstellt die Verwendungsvorschläge?

Die Verwendungsvorschläge werden von dem jeweiligen Bundesland erstellt.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Verwendungsvorschlag und einer Verwendungsempfehlung?

Die derzeitigen Beamtinnen und Beamten der Länder erhalten alle schriftlich einen Verwendungsvorschlag, der entweder „Land“ oder „Bund“ lautet. Der Verwendungsvorschlag ist verbindlich. Im Falle des Verwendungsvorschlags „Bund“ wird zudem die Wechselbereitschaft abgefragt.

Wer für eine Verwendung bei der Autobahn GmbH vorgesehen wird und bisher keine Autobahnaufgaben wahrnimmt, kann eine Verwendungsempfehlung bekommen. Diese ist jedoch nicht bindend.

Zulagen

In welchem Fall wird eine Ausgleichszulage i.S.d. § 19b BBesG gewährt?

Verringert sich auf Grund einer Versetzung die Summe aus dem Grundge­halt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen (hierzu gehören z.B. Amtszulagen, allgemeine Stellenzulagen, Strukturzulagen) oder der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlungen, wird eine Ausgleichszulage nach § 19b BBesG gewährt. Informationen hierzu finden sich auch in den Hinweisen für Landesbeamtinnen und -beamte: „Beispiele für eine Ausgleichzulage nach § 19b Bundesbesoldungsgesetz“.

Zuweisung

Wie erfolgt die Zuweisung zur Autobahn GmbH?

Landesbeamte können der Autobahn GmbH unmittelbar zugewiesen werden. Diese Möglichkeit besteht nach den jeweiligen Landesgesetzen unabhängig von der Autobahn-Reform.

Die vom Land zum FBA versetzten Beamten sind von diesem zur Autobahn GmbH zuzuweisen, sofern sie nicht beim FBA weiter verwendet werden sollen. Durch die Zuweisung der Beamten vom FBA zur Autobahn GmbH bleibt die Rechtsstellung der Beamten unberührt, sie bleiben statusrechtlich im vollen Umfang Beamte beim FBA. Ihnen ist bei der Autobahn GmbH eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Die Autobahn GmbH bestimmt insoweit lediglich die konkrete Aufgabe und die Art und Weise der Durchführung nicht jedoch Maßnahmen, die das Grundverhältnis berühren. Die Zuweisung vom FBA zur Autobahn bedarf der Zustimmung des betroffenen Beamten.

Ist die Zuweisung zeitlich befristet?

Zuweisungen sind im Hinblick auf den Schutz des betroffenen Beamten grundsätzlich vorübergehender Natur. Gleichwohl wird das FBA auf Antrag eines zugewiesenen Beamten die Fortdauer der Zuweisung zur Autobahn GmbH anordnen. Die Autobahn GmbH ist verpflichtet, entsprechenden Zuweisungen des FBA zuzustimmen.

Zusatzinformationen

Kontakt

Das Referat Z4 - Personalverwaltung Autobahn GmbH steht Ihnen gern für Anfragen
unter der E-Mail-Adresse: Dienstherrnangelegenheiten@fba.bund.de
zur Verfügung.

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