Hinweis zur Verwendung von Cookies
Das FBA speichert keine personenbezogenen Daten der Websitebesucher. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz
In jedem Verfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zum Bau oder zur Änderung einer Bundesfernstraße ist durch die Behörde zu prüfen, ob und wie sich das Vorhaben auf die Umwelt auswirkt. Ein hierfür vorgesehenes Verfahren zur umfassenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens ist die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die der wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze dient (§ 3 UVPG).
Die UVP dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Gegenstand der UVP sind Auswirkungen ausschließlich auf die Schutzgüter nach § 2 UVPG:
– Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
– Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
– Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
– kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
– die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Quelle: shutterstock.com