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Fernstraßen-Bundesamt und Autobahn GmbH haben Aufgaben der Länder übernommen
Zum 1. Januar 2021 haben sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung geändert. Lag die Verantwortung bisher bei den Ländern, gingen die Aufgaben mit Beginn des Jahres 2021 auf das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) und die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zuständigkeiten obliegen damit einer bundeseinheitlichen Verwaltung.
Der Anbaubereich von Bundesfernstraßen ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Deshalb gibt es an Bundesautobahnen sogenannte Schutzzonen, die den Bereich von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand betreffen. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen zu vermeiden, um visuelle Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer oder potentielle Gefährdungen beim Abkommen von der Straße zu vermeiden. Außerdem stellen die Zonen bedarfsgemäße Anpassungen der Bundesautobahnen sicher. All dies sind Kriterien, denen zulässige Nutzungen in den Schutzzonen entsprechen müssen. Die Beurteilung der anbaurechtlichen Fragestellungen für die Bundesautobahnen und für Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen regelt im Fernstraßen-Bundesamt das Referat S1 Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht.
Die Autobahn GmbH nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Das Fernstraßen-Bundesamt ist in sämtlichen Bau- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereiches in einem Abstand innerhalb von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand berührt werden. In Bebauungsplanverfahren wirkt das Fernstraßen-Bundesamt intern an Stellungnahmen der Autobahn GmbH mit. Weitere Informationen zur Zuständigkeit ergeben sich aus der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung des § 9 FStrG und den Hinweisen auf der Internetseite www.fba.bund.de.
Für die Beteiligungen und Antragstellungen wurde das E-Mail-Postfach anbau@fba.bund.de eingerichtet. Genutzt werden kann es vorrangig für die Übersendung der Unterlagen an das FBA. Aufgrund des übergangsbedingten Arbeitsanfalls wird um eine entsprechend großzügige Bemessung der Bearbeitungsfristen gebeten.