Antrag auf Linienbestimmung (gemäß Nr. 15 der Hinweise zu § 16 FStrG)
Dem Antrag sind die vollständigen Planungsunterlagen beizufügen:
Unterlagen gemäß den aktuell gültigen Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, derzeit RE 2012 Teil I Unterlagen zur raumordnerischen Beurteilung (Verzichtsentscheid der Raumordnungsbehörde sowie Stellungnahme der Raumordnungsbehörde zur Vorzugsvariante),
Umweltverträglichkeitsstudie (UVS),
UVP-Bericht gemäß § 16 i.V.m. § 47 Abs. 1 UVPG (entsprechend dem Planungsstand im vorgelagerten Verfahren),
FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Ausnahmeprüfung,
Artenschutzbeitrag oder zusammenfassende Darstellung der Belange des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Erläuterungsbericht.
Stellungnahme der Bundesministerien (gemäß Nr. 2 Abs. 2 der Hinweise zu § 16 FStrG)
Das FBA bestimmt die Planung und Linienführung. Hierzu stellt das FBA über das BMDV das Benehmen mit anderen betroffenen Bundesministerien her (vgl. § 19 Abs. 1 GGO - Stand 11. Dezember 2019). Die Beteiligung der Bundesministerien erfolgt nach der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gemäß o.g. Punkt 3 und deren Auswertung.
Frist (gemäß Nr. 13 der Hinweise zu § 16 FStrG)
Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 FStrG vorgeschriebene Dreimonatsfrist für die Bestimmung der Linienführung beginnt erst mit Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gemäß o.g. Punkt 3. sowie
der Stellungnahme der EU-Kommission § 34 Abs. 4 BNatSchG,
der Zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG unter Berücksichtigung der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit und
ein Vorschlag für die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 25 UVPG.
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