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Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) ist seit dem 1. Januar 2021 als sachlich zuständige Behörde für verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf den Autobahnen in der Baulast des Bundes verankert (§ 44a StVO).
Die straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben betreffend Bundesautobahnen wurden jedoch vom FBA weitgehend der mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Autobahn GmbH des Bundes übertragen.
(Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 31. Dezember 2020)
Übertragen wurden insbesondere die Befugnisse für verkehrsrechtliche Anordnungen, für die Erteilung von bestimmten Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen sowie für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen für Bundesstraßen in Bundesverwaltung (§ 45 Absatz 11 Satz 2 StVO).
Die Zuständigkeiten für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen sind im Wesentlichen bei den Ländern verblieben.
Ausgenommen hiervon sind lediglich bestimmte Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, die erkennbar einen reinen Autobahnbezug haben. So liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen (§ 46 Abs. 2a StVO) bei der Autobahn GmbH, wie zum Beispiel bei Ausnahmen
Weiterhin ist die Autobahn GmbH des Bundes aufgrund der Aufgabenübertragung u.a. zuständig für
Anträge auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind bei der Autobahn GmbH des Bundes und dort, in Abhängigkeit der regionalen Zuständigkeit, in einer der deutschlandweit zehn Niederlassungen einzureichen.