Fernstraßen-Bundesamt

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Widerspruchsbehörde

Im Widerspruchsverfahren haben Sie die Möglichkeit, behördliche Entscheidungen überprüfen und gegebenenfalls ändern oder aufheben zu lassen.

Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde

  1. für die Entscheidungen der Autobahn GmbH des Bundes, soweit dieser hoheitliche, zum Beispiel straßenverkehrsrechtliche, Aufgaben übertragen wurden, und
  2. für Entscheidungen des Fernstraßen-Bundesamtes im Anbaurecht nach § 9 FStrG sowie in Widmungs- und Umstufungsverfahren.

Wo und wann Sie den Widerspruch einlegen können, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides, den Sie überprüfen lassen wollen.

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass der Widerspruch grundsätzlich bei der Stelle einzulegen ist, die den Bescheid erlassen hat. Dabei ist die Widerspruchsfrist zu beachten, die in der Regel einen Monat beträgt. Daneben ist auch die Einhaltung der Form wichtig. Grundsätzlich können Sie Ihren Widerspruch schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form einlegen:

  • Schriftlich“ bedeutet dabei, dass Sie Ihren Widerspruch per Brief oder – soweit dieser Weg eröffnet ist – per Fax an die Stelle senden, die den Bescheid erlassen hat.
  • Bei der Widerspruchseinlegung „zur Niederschrift“ formulieren Sie Ihren Widerspruch mündlich vor Ort bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, sodass der Widerspruch dort schriftlich niedergelegt werden kann und Sie nur noch unterzeichnen müssen.
  • Für die „elektronische“ Widerspruchseinlegung nutzen Sie die elektronische Kommunikation, die in § 3a Absatz 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt ist. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Für Behörden und Rechtsanwaltskanzleien steht das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bzw. das elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Verfügung.

Nach Widerspruchseinlegung prüft die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, ob sie Ihrem Widerspruch abhelfen kann. Wenn das nicht der Fall ist, leitet sie Ihren Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiter. Diese überprüft die angegriffene Entscheidung noch einmal umfassend und insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen im Widerspruch.

Danach erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie das Widerspruchsverfahren abschließt. Je nach Lage des Einzelfalles ändert sie dabei den angegriffenen Bescheid ab oder hebt ihn ganz auf. Es ist aber auch möglich, dass der Widerspruch erfolglos bleibt. Für diesen Fall wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsverfahren mit Kosten für den Widerspruchsführenden verbunden sein kann.

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