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Im Widerspruchsverfahren haben Sie die Möglichkeit, behördliche Entscheidungen überprüfen und gegebenenfalls ändern oder aufheben zu lassen.
Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde
Wo und wann Sie den Widerspruch einlegen können, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides, den Sie überprüfen lassen wollen.
Ganz allgemein kann gesagt werden, dass der Widerspruch grundsätzlich bei der Stelle einzulegen ist, die den Bescheid erlassen hat. Dabei ist die Widerspruchsfrist zu beachten, die in der Regel einen Monat beträgt. Daneben ist auch die Einhaltung der Form wichtig. Grundsätzlich können Sie Ihren Widerspruch schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form einlegen:
Nach Widerspruchseinlegung prüft die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, ob sie Ihrem Widerspruch abhelfen kann. Wenn das nicht der Fall ist, leitet sie Ihren Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiter. Diese überprüft die angegriffene Entscheidung noch einmal umfassend und insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen im Widerspruch.
Danach erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie das Widerspruchsverfahren abschließt. Je nach Lage des Einzelfalles ändert sie dabei den angegriffenen Bescheid ab oder hebt ihn ganz auf. Es ist aber auch möglich, dass der Widerspruch erfolglos bleibt. Für diesen Fall wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsverfahren mit Kosten für den Widerspruchsführenden verbunden sein kann.