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Zum 1. Januar 2021 ist dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA) die Zuständigkeit für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung übertragen worden (§ 2 Absatz 6 FStrG).
Bei der Widmung von Straßen handelt es sich um eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Behörde erklärt, dass eine Straße einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll und regelt ihre Benutzung für die Allgemeinheit (Gemeingebrauch). Im Zusammenhang mit der Widmung wird außerdem der Straßenbaulastträger festgelegt.
Das FBA, als obere Bundesbehörde, hat die Aufgabe, bei Straßen, die die Voraussetzungen des FStrG erfüllen, eine Widmung und Einstufung in die Straßenkategorie Bundesautobahn vorzunehmen. Das gilt auch für die Widmung der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg, da diese in Bundesverwaltung geführt werden. Das FBA entscheidet gleichzeitig über die Nummerung und die Bezeichnung der Bundesfernstraße.
Stellt das FBA fest, dass sich die Verkehrsbedeutung einer Bundesfernstraße in Bundesverwaltung geändert hat und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 FStrG weggefallen sind, so wird diese, nach Zustimmung des betroffenen Bundeslandes, abgestuft und dem Träger der Straßenbaulast überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt. Bei endgültigem Verlust der Verkehrsbedeutung oder, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, ist die Bundesfernstraße unverzüglich einzuziehen.
Die Widmung von Bundesstraßen der übrigen Länder obliegt wie bisher den obersten Straßenbaubehörden der jeweiligen Bundesländer. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen (§ 2 Absatz 6 Satz 5 FStrG).
Information zu durch das Fernstraßen-Bundesamt erlassenen Widmungsentscheidungen finden Sie hier. Diese werden entsprechend § 2 Abs.6 Satz 6 FStrG in dem vom Land bestimmten Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.