Fernstraßen-Bundesamt

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Neuregelung der anbaurechtlichen Zuständigkeit für Bundesautobahnen zum Jahresbeginn 2021

Fernstraßen-Bundesamt und Autobahn GmbH übernehmen Aufgaben der Länder

Zum 1. Januar 2021 ändern sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung. Lag die Verantwortung bisher bei den Ländern, gehen die Aufgaben mit Beginn des neuen Jahres auf das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) und die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zuständigkeiten obliegen damit einer bundeseinheitlichen Verwaltung.

Wichtig für die Verkehrssicherheit: Anbaubereich von Bundesfernstraßen

Der Anbaubereich von Bundesfernstraßen ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Deshalb gibt es an Bundesautobahnen sogenannte Schutzzonen, die den Bereich von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand betreffen. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen zu vermeiden, um visuelle Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer oder potentielle Gefährdungen beim Abkommen von der Straße zu vermeiden. Außerdem stellen die Zonen bedarfsgemäße Anpassungen der Bundesautobahnen sicher. All dies sind Kriterien, denen zulässige Nutzungen in den Schutzzonen entsprechen müssen. Die Beurteilung der anbau­rechtlichen Fragestellungen für die Bundesautobahnen und für Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen regelt im Fernstraßen-Bundesamt das Referat S1 Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht.

Die Autobahn GmbH nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Das Fernstraßen-Bundesamt ist in sämtlichen Bau- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereiches in einem Abstand innerhalb von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand berührt werden. In Bebauungsplanverfahren wirkt das Fernstraßen-Bundesamt intern an Stellungnahmen der Autobahn GmbH mit. Sofern ein Vorhaben oder eine Anlage keiner Genehmigung durch die AdB bedürfen, ist das Fernstraßen-Bundesamt für die Entscheidung über eine Genehmigung zuständig. Weitere Informationen zur Zuständigkeit ergeben sich aus der zum 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Fassung des § 9 FStrG und den Hinweisen auf der Internetseite www.fba.bund.de.

Auf einen Blick: Webseite und E-Mail-Kontakt

Für die Beteiligungen und Antragstellungen ab dem 1. Januar 2021 wurde das E-Mail-Postfach anbau@fba.bund.de eingerichtet. Genutzt werden kann es vorrangig für die Übersendung der Unterlagen an das FBA. Aufgrund des übergangsbedingten Arbeitsanfalls wird um eine entsprechend großzügige Bemessung der Bearbeitungsfristen gebeten.

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