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5. August 2021 | Die Linienbestimmung nach §16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist seit dem 1. Januar 2021 eine der Aufgaben, die das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) wahrnimmt. Sie ist eine Grundentscheidung für den Bau von Bundesfernstraßen.
Ziel ist es, eine wirtschaftliche und verkehrlich sinnvolle Lösung zu finden. Zuständig ist das Referat „Straßenverwaltung, Planung, Netze“, das für Bundesstraßen und Bundesautobahnen nach dem Vorentwurf unter anderem die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abwägt. Sofern ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde, ist auch dieses zu berücksichtigen. Die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die Autobahn GmbH veranlassen die Erarbeitung der Planunterlagen und leiten diese Unterlagen dem Fernstraßen-Bundesamt zur Bestimmung der Linienführung zu.
Wichtige Festlegungen der Linienbestimmung sind
- der grundsätzliche Trassenverlauf mit der ungefähren Lage zu berührten Gemeinden und Schutzgebieten,
- die Anfangs- und Endpunkte,
- die Knotenpunkte mit dem vorhandenen Netz,
- die Streckencharteristik (z.B. 2-bahnig, Breite).
Linienbestimmungen sind für die Vorhabenträger in der weiteren Planung bindend. Sie werden meist für Neubauten notwendig. Ausnahme bilden solitäre Ortsumgehungen, die von der Linienbestimmung befreit sind. Bei Ausbauprojekten kann eine Linienbestimmung notwendig sein, wenn die ausgebaute Linie stark vom bisherigen Verlauf abweicht.
Bereits durch uns abgeschlossene Linienbestimmungsverfahren sind etwa die Ortsumgehungskette der B312 in Baden-Württemberg für die Orte Ringschnait, Ochsenhausen, Edenbachen und die Ortsumgehungskette der B169/B101 für die Orte Elsterwerda und Plessa. Wir erwarten durchschnittlich vier Linienbestimmungsverfahren pro Jahr.
Die Abwägung erfolgt auf einer verhältnismäßig groben Linie. Erst im Planfeststellungsverfahren ist die Feinabstimmung möglich. Eine Änderung im weiteren Planungsablauf kann notwendig oder zweckmäßig sein, wenn sich abweichende Erkenntnisse oder berechtigte Einwendungen ergeben. Dies ist beispielsweise bei veränderten umweltfachlichen Gegebenheiten oder bautechnischen Ausschlusskriterien der Fall.
Linienbestimmungsverfahren bestätigen dem Vorhabensträger den geplanten Streckenverlauf eines zu planenden Neubaus im Namen des Baulastträgers, der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben keine Rechtswirkung gegenüber Dritten außerhalb der Verwaltung.
Mehr Informationen: www.fba.bund.de/widmung