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24. April 2023 | Das FBA hat auf den Antrag der Autobahn GmbH des Bundes hin das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt.
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, beabsichtigt, den im Planfeststellungsbeschluss vom 26. Juni 2012 für das Vorhaben „Neubau Bundesautobahn A 72 Chemnitz - Leipzig, Abschnitt 5.1 Borna - Rötha“ festgestellten Geh- und Radweg in Gestewitz zu ändern. Die 12. Planänderung betrifft rund 300 Meter der Trasse des Geh- und Radweges sowie die westlich gelegene Baustelleneinrichtungsfläche.
Es ist nunmehr geplant, den Geh- und Radweg nicht mittels Geländeeinschnitt, sondern mit einem Brückenbauwerk über den Gestewitzer Bergweg zu führen. Die Brücke soll als Ersatzneubau auf der abzubrechenden Brücke Richtungsfahrbahn Leipzig (BW 44) in geringerer Dimensionierung errichtet werden. Vor und hinter der Brücke wird für den Geh- und Radweg ein Streifen der Fahrbahn der B 95 alt (künftig S 242) genutzt. Die nicht benötigte Fahrbahnfläche in Richtung Leipzig wurde entsiegelt. Die Fläche der Baustelleneinrichtung wird im nördlichen Bereich verkleinert.
Das Fernstraßen-Bundesamt hat festgestellt, dass bei dem Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, da es keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Autobahn GmbH des Bundes hat einen Antrag auf Planänderung nach § 76 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 17d S. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beim Fernstraßen-Bundesamt eingereicht.
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