Fernstraßen-Bundesamt

Navigation und Service

BAB 1: 6-streifiger Ausbau zwischen Anschlussstelle Münster-Nord bis Anschlussstelle Greven

1. Juli 2024 I Das FBA in Bonn gibt dem Antrag der DEGES GmbH auf Planänderung nach § 17d FStrG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG statt. Es besteht keine UVP-Pflicht für den Brückenersatzneubau.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Juni 2018 hatte die Bezirksregierung Münster den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „6-streifiger Ausbau der BAB 1 zwischen der Anschlussstelle Münster-Nord bis zur Anschlussstelle Greven“ erteilt.

Gegenstand der vorliegenden ersten Planänderung mit Antrag vom 8. November 2023 ist der aus baulichen Gründen erforderliche Ersatzneubau des Brückenbauwerks über das Gewässer 4200 anstelle der ursprünglich planfestgestellten Sanierung/ Erneuerung.

Die Feststellung einer möglichen Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) im Zuge dieser Planänderung wurde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG durch das Fernstraßen-Bundesamt von Amts wegen geprüft. Zusammenfassend konnte im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung festgestellt werden, dass für die vorliegende Planänderung keine UVP-Pflicht besteht.

Im Ergebnis der eingehenden Prüfung aller Planunterlagen stellte das Fernstraßen-Bundesamt in Bonn am 3. Juli 2024 fest, dass für das beantragte Vorhaben von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens abgesehen werden kann und dem Antrag somit stattgegeben ist.

Alle Informationen finden Sie hier.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das FBA speichert keine personenbezogenen Daten der Websitebesucher. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK