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Soll eine Bundesfernstraße neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Sie verschafft das nötige Baurecht. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).
Das Fernstraßen-Bundesamt führt nach Antrag durch die Vorhabenträgerin, Die Autobahn GmbH des Bundes, das gesetzlich vorgegebene Verfahren zur Genehmigung eines Vorhabens durch. In der Regel handelt es sich dabei um das sogenannte Planfeststellungsverfahren, durch das ein Planfeststellungsbeschluss erteilt wird. Es handelt sich hierbei um ein formalisiertes Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, das in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt ist. Gemäß § 24 Abs. 16 FStrG gilt das VwVfG derzeit für das Planfeststellungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen eine Plangenehmigung ohne eine vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden. Der Planfeststellungbeschluss bzw. die Plangenehmigung besitzen Konzentrationswirkung, d. h. sie ersetzen alle notwendigen fachgesetzlichen Einzelgenehmigungen.
Bei Vorhaben geringen Umfangs von unwesentlicher Bedeutung können Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG entfallen, was ebenfalls durch das Fernstraßen-Bundesamt geprüft und festgestellt wird (Entfallensentscheidung).