Fernstraßen-Bundesamt

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Wie läuft das Planfeststellungsverfahren ab?

Die Vorhabenträgerin stellt ihren Antrag auf Planfeststellung durch Einreichung des Plans bei der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Der Plan besteht aus Erläuterungen und Zeichnungen. Hieraus sind das geplante Vorhaben, sein Anlass und die von ihm betroffenen Grundstücke und Anlagen ersichtlich. Zeichnungen können u. a. Lagepläne, Höhen- und Querschnittspläne oder Grunderwerbspläne sein. Weitere erforderliche Unterlagen können zum Beispiel ein landschaftspflegerischer Begleitplan und weitere umweltfachliche Untersuchungen sein, die eine Beurteilung und Berücksichtigung der Wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermöglichen.

Der Antrag der Vorhabenträgerin wird zusammen mit den Antragsunterlagen durch die Behörde zunächst auf Vollständigkeit geprüft. Ist der Antrag vollständig, ist im Zuge der dann eingeleiteten Planfeststellung zunächst eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (Anhörungsverfahren). Dies bedeutet, dass Träger öffentlicher Belange („TöB“; z. B. Fachbehörden, Versorgungsträger etc.) zur Stellungnahme aufgefordert werden. Daneben wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich durch die Abgabe von Einwendungen bzw. Stellungnahmen zu äußern. Zur beteiligten Öffentlichkeit gehören die vom Vorhaben Betroffenen sowie nach anderen Rechtsvorschriften anerkannte Vereinigungen. Hierzu erfolgen die Auslegung des Plans und die Bekanntmachung hierüber (siehe hierzu auch: „Information der Öffentlichkeit bei digitaler Vorgehensweise“).

Soweit im Einzelfall nicht hierauf verzichtet wird, führt die Behörde einen Erörterungstermin durch, um rechtzeitig eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen zusammen mit der Vorhabenträgerin, den TöB, den Betroffenen und den Vereinigungen zu erörtern. Der Termin ist von Gesetzes wegen nicht öffentlich.

Im Anschluss sind im Planfeststellungsbeschluss durch die Behörde alle im Verfahren zu berücksichtigenden Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Die Planfeststellung muss alle durch das Vorhaben hervorgerufenen Konflikte bewältigen. Die Entscheidung, welcher Belang überwiegt, trifft die Planfeststellungsbehörde. Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben und veröffentlicht

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