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Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, soll die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen das Autobahnvorhaben zu erheben. Daher wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, die Planunterlagen zu dem Autobahnverfahren einzusehen. Bei digitaler, d. h. elektronischer Vorgehensweise erfolgt die Bekanntmachung durch das Fernstraßen-Bundesamt (§ 17a Abs. 3 Satz 3 FStrG) auf dessen Internetseite (§ 17a Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz FStrG) und zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 17a Abs. 3 Satz 4 FStrG). Auch die Auslegung des Plans erfolgt durch das Fernstraßen-Bundesamt auf seiner Internetseite (§ 17a Abs. 3 Satz 1 FStrG).
Dies gilt auch für die nach dem UVPG erforderliche Beteiligung (§ 17a Abs. 1, Abs. 3 FStrG), sodass bei UVP-pflichtigen Vorhaben auch die Unterlagen nach § 19 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes veröffentlicht werden. Das Vorhaben ist dann auch auf dem UVP-Portal des Bundes zu finden.