Fernstraßen-Bundesamt

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FStrG

Nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Bundesfernstraßen dann nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt wurde. Als Änderung gilt, wenn eine Bundesfernstraße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach den Maßgaben des FStrG.

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