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Ob für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht und damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird durch ein sog. „Screening“ festgestellt (§ 5 UVPG). Hierfür ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, soweit es auch für die Genehmigung des Vorhabens selbst zuständig ist. Das Screening erfolgt spätestens zum Beginn des Genehmigungsverfahrens. Für den (Neu-)Bau einer Bundesautobahn und bestimmter Bundesstraßen muss eine UVP (unbedingte UVP-Pflicht) durchgeführt werden (§ 6 UVPG i. V. m. Nr. 14.3 bis 14.5 der Anlage 1 zum UVPG).
Für den Bau einer sonstigen Bundesstraße ist zunächst eine allgemeine Vorprüfung erforderlich (§ 7 UVPG i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG), um die UVP-Pflichtigkeit zu ermitteln. Auch in Fällen einer geplanten Änderung einer bestehenden Bundesautobahn oder Bundesstraße, ist eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3, Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat dabei die Möglichkeit, den Schritt der Vorprüfung auszulassen und eine freiwillige UVP zu beantragen. In diesem Fall besteht die UVP-Pflicht, wenn der Entfall der Vorprüfung von der Behörde als zweckmäßig erachtet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG).
Bei der allgemeinen Vorprüfung wird unter Berücksichtigung der durch die Vorhabenträgerin einzureichenden Unterlagen überschlägig ermittelt, ob mit der Realisierung des Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Ist dies der Fall, muss eine UVP durchgeführt werden. Dazu ist ein UVP-Bericht durch die Vorhabenträgerin zu erstellen und mit dem Antrag auf Planfeststellung einzureichen (§ 16 UVPG). Gelangt das Fernstraßen-Bundesamt zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist dies der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Es nutzt hierfür das UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de/). Bekanntgaben zur UVP-Pflicht sind zudem auf der Webseite des Fernstraßen-Bundesamtes zu finden (unter Verfahren/Entscheidungen oder Bekanntmachungen/Planfeststellung).