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Ist eine UVP für die Zulassung eines Vorhabens durchzuführen, kann der voraussichtliche Untersuchungsrahmen für den zu erstellenden UVP-Bericht der Vorhabenträgerin mitgeteilt werden (sog. „Scoping“). Dies geschieht entweder auf Antrag durch die Vorhabenträgerin bei der Behörde oder wenn es die Behörde von Amts wegen als zweckmäßig erachtet (§ 15 Abs. 1 UVPG).
Wird ein Scoping durchgeführt, unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt die Vorhabenträgerin bereits vor oder mit Beginn des Zulassungsverfahrens über Inhalt (z. B. Betrachtungen zu den einzelnen Schutzgütern, Erfassung geschützter Arten), Umfang (z. B. Sondergutachten, Untersuchungsraum) und Detailtiefe (Methodik) der erforderlichen Untersuchungen. Eine Rechtsverbindlichkeit ergibt sich durch diese Unterrichtung jedoch nicht.
Das Fernstraßen-Bundesamt kann einen „Scoping-Termin“ anberaumen, in welchem der Untersuchungsrahmen mit den Beteiligten (Fachbehörden, anerkannte Umweltvereinigungen, Sachverständige und sonstige Dritte) besprochen und festgehalten wird. Die Beteiligung am Scoping kann ergänzend oder alternativ in schriftlicher Form erfolgen.