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Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist unselbstständiger Teil eines Genehmigungsverfahrens für nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgelegten Vorhaben z. B. einer Bundesautobahn.
Ist eine UVP durchzuführen, wird die Öffentlichkeit hierüber sowie über weitere in § 19 Abs. 1 UVPG festgelegte Inhalte unterrichtet. Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit werden in der Regel im Zuge des aufgrund der Planfeststellung bereits notwendigen Anhörungsverfahrens durchgeführt (siehe hierzu auch: „Information der Öffentlichkeit bei digitaler Vorgehensweise“). Die betroffene Öffentlichkeit (dazu gehören auch die anerkannten Umweltvereinigungen) erhält so die Gelegenheit, sich über das Vorhaben umfassend zu informieren und sich zu äußern. Sofern ein (nicht öffentlicher) Erörterungstermin durch das Fernstraßen-Bundesamt durchgeführt wird, besteht die ergänzende Möglichkeit, abgegebene Stellungnahmen zu erörtern.
Im UVP-Verfahren sind ebenso Stellungnahmen von den durch das Vorhaben in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden sowie Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden etc.) durch das Fernstraßen-Bundesamt einzuholen.
Anhand des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit und Ergebnisse eigener Ermittlungen wird durch das Fernstraßen-Bundesamt eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erarbeitet (§ 24 UVPG). Diese beinhaltet die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen. Weiterhin sind Maßnahmen, mit denen derartige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft Gegenstand der zusammenfassenden Darstellung. Sie versetzt das Fernstraßen-Bundesamt in die Lage, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu bewerten (§ 25 UVPG), in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu berücksichtigen und so die wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu sichern.