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Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Instrument zur Umweltvorsorge, das in das Genehmigungsverfahren für den Neubau oder die Änderung einer Bundesfernstraße integriert ist.
Nicht jedes Vorhaben ist UVP-pflichtig. Wird ein Bau- oder Änderungsantrag für eine Bundesfernstraße beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) gestellt, wird zunächst geprüft, ob für das Vorhaben eine UVP erforderlich ist. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthält dazu eine Liste mit Vorhaben, welche eine UVP erfordern. Die Liste unterscheidet zwischen Vorhaben, für die regelmäßig eine UVP durchgeführt werden muss und jenen, für die zunächst eine UVP-Vorprüfung zu erfolgen hat, siehe Punkt „UVP-Vorprüfung (Screening)“.
Die Trägerin des Vorhabens hat hierzu die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen in Form eines UVP-Berichts vorzulegen. Die UVP ist ein gesetzlich vorgeschriebenes, systematisch ausgestaltetes Prüfungsverfahren, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig festgestellt, beschrieben und bewertet werden, bevor die Zulassungsentscheidung über ein Vorhaben getroffen wird. In der UVP werden die Umweltauswirkungen auf die folgenden Schutzgüter untersucht:
1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Diese Schutzgüter können von bau-, anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen eines Vorhabens betroffen sein.
In der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, auch UVP-Screening genannt, wird überschlägig untersucht, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP – siehe Punkt „Umweltverträglichkeitsprüfung“)) besteht. Die Kriterien dafür sind in Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ergibt sich als unmittelbare Rechtsfolge die UVP-Pflicht. Sobald das Screening durchgeführt wurde, gibt das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) das Ergebnis der Öffentlichkeit über das UVP-Portal des Bundes und der Homepage des FBA bekannt und nennt die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen einer UVP-Pflicht.
Das Screening entfällt, wenn die Vorhabenträgerin die Durchführung einer UVP beantragt und das FBA das Entfallen als zweckmäßig erachtet.