Fernstraßen-Bundesamt

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6. Weitere Hinweise zu Werbung

Bei der Beurteilung von Anlagen der Außenwerbung gelten die vorstehenden Grundsätze gleichsam, § 9 Abs. 6 FStrG. Danach stehen Anlagen der Außenwerbung den Hochbauten und baulichen Anlagen gleich. Eine Beurteilung erfolgt insbesondere unter Beachtung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 32/2001, das die Richtlinien zur Werbung an (Bundes-)Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht enthält. Danach ist Werbung innerhalb der Anbauverbotszone grundsätzlich unzulässig. In einer Entfernung jenseits der Anbauverbotszone ist Werbung unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen zulässig:

  • die Werbung darf nur an der Stätte der Leistung (Betriebsstätte) angebracht sein,
  • die Werbeanlagen dürfen nicht überdimensioniert und nicht beweglich sein,
  • die Werbeanlagen sind blendfrei und in Sekundenbruchteilen erfassbar,
  • die amtliche Beschilderung wird nicht beeinträchtigt,
  • keine Häufung von Werbeanlagen,
  • die Farbgebung ist unaufdringlich,
  • die Werbeanlagen beinhalten ausschließlich den Unternehmensnamen bzw. das Unternehmenslogo,
  • und das nach der Verkehrsanschauung übliche Maß eines Unternehmensnamens am Betriebsgebäude wird nicht überstiegen.

Darüber hinaus kann eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahme bei Werbung in einer Entfernung von mehr als 100 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, erforderlich werden, wenn es sich um Werbung handelt, durch welche am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2a StVO.

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