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Bei der Beurteilung von Anlagen der Außenwerbung gelten die vorstehenden Grundsätze gleichsam, § 9 Abs. 6 FStrG. Danach stehen Anlagen der Außenwerbung den Hochbauten und baulichen Anlagen gleich. Eine Beurteilung erfolgt insbesondere unter Beachtung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 32/2001, das die Richtlinien zur Werbung an (Bundes-)Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht enthält. Danach ist Werbung innerhalb der Anbauverbotszone grundsätzlich unzulässig. In einer Entfernung jenseits der Anbauverbotszone ist Werbung unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen zulässig:
Darüber hinaus kann eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahme bei Werbung in einer Entfernung von mehr als 100 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, erforderlich werden, wenn es sich um Werbung handelt, durch welche am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2a StVO.