Fernstraßen-Bundesamt

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1. Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Befreiung vom Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 FStrG

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen bzw. 20 Meter bei Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Hochbauten meinen alle baulichen Anlagen, die ganz oder teilweise über der Erdgleiche liegen, wie z.B. Wohngebäude, Lagerhallen, Schuppen, Carports/Garagen, Verkaufswagen/Verkaufsstände, Stützmauern, Überdachungen (je nach Ausgestaltung), Ladesäulen, Licht- oder Strommasten, etc. Unter Umständen können auch Parkplätze im Einzelfall die Hochbaueigenschaft erfüllen, sofern auf ihnen mit regem Verkehr zu rechnen ist oder auf ihnen selbst weitere Hochbauten errichtet werden. Das Errichtungsverbot gilt gleichfalls für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die Beurteilung erfolgt stets unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.

Nach § 9 Abs. 8 FStrG kann das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern.

Hieraus ergeben sich folgende Konstellationen:

  • Sofern kein anderes Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) für das geplante Vorhaben erforderlich ist, ist ein formloser Antrag nach § 9 Abs. 8 FStrG beim Fernstraßen-Bundesamt zu stellen.
  • Sofern es eines anderen Genehmigungsverfahrens (z. B. eines Baugenehmigungsverfahrens) bedarf, wird das Fernstraßen-Bundesamt in der Regel im Rahmen dieses Verfahrens von der zuständigen Behörde beteiligt. Eine gesonderte Antragstellung beim Fernstraßen-Bundesamt ist in diesem Fall nicht notwendig, da der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG hilfsweise im (Bau-)Antragsgesuch enthalten ist.

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