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Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen bzw. 20 Meter bei Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Hochbauten meinen alle baulichen Anlagen, die ganz oder teilweise über der Erdgleiche liegen, wie z.B. Wohngebäude, Lagerhallen, Schuppen, Carports/Garagen, Verkaufswagen/Verkaufsstände, Stützmauern, Überdachungen (je nach Ausgestaltung), Ladesäulen, Licht- oder Strommasten, etc. Unter Umständen können auch Parkplätze im Einzelfall die Hochbaueigenschaft erfüllen, sofern auf ihnen mit regem Verkehr zu rechnen ist oder auf ihnen selbst weitere Hochbauten errichtet werden. Das Errichtungsverbot gilt gleichfalls für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die Beurteilung erfolgt stets unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.
Nach § 9 Abs. 8 FStrG kann das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern.