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Sofern die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung der vorgenannten baulichen Anlagen keiner Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften bedürfen, bedürfen sie einer Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. Hierunter fallen z.B. regelmäßig Telekommunikationsleitungen, Ver- und Entsorgungsleitungen oder Werbeanlagen, u.a. der erforderliche Antrag ist über die untenstehenden Übermittlungswege an das Fernstraßen-Bundesamt zu richten.