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Hinweis: Aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt nunmehr das Erfordernis einer Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG sowie das Zustimmungserfordernis nach § 9 Abs. 2 FStrG in den Fällen des § 9 Abs. 2c FStrG. Aus diesem Grund bedarf es der vom Fernstraßen-Bundesamt vormals veröffentlichten Handreichung zur Inanspruchnahme der Anbauverbotszone durch Photovoltaikanlagen nicht mehr.
Gemäß § 9 Abs. 2c FStrG ist die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Genehmigungs-verfahren für eine Anlage zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu 100 m oder längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden soll.
Bedarf eine solche Anlage keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage sind einerseits die straßenrechtlichen Belange – Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten sowie Maßnahmen der Straßenbaugestaltung – zu beachten. Zudem sind die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu berücksichtigen.
Eine Übersicht zu den erforderlichen Unterlagen bei der Errichtung von Photovoltaik in den Nahbereichen der Bundesfernstraßen sowie zu den Übermittlungswegen finden Sie hier.