Fernstraßen-Bundesamt

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2. Zustimmung zu einem anderen Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG

Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Der Begriff der „baulichen Anlagen“ ist weiter als der der „Hochbauten“ auszulegen und umfasst auch ebenerdige oder unterirdische Anlagen, wie z.B. die Verlegung von Leitungen oder Parkflächen, sofern sie nicht als Hochbau anzusehen sind (s.o.). Die Anbaubeschränkungszone beginnt demnach unmittelbar ab der äußeren Fahrbahnkante und reicht bis zu einer Entfernung von 100 m (bzw. 40 m bei den vorgenannten Bundesstraßen).

In diesem Fall wird das Fernstraßen-Bundesamt von der jeweils das Verfahren führenden Genehmigungsbehörde (z.B. Baugenehmigungsbehörde, Genehmigungsbehörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungsbehörde, Umweltbehörden etc.) am Verfahren beteiligt und gibt gegenüber dieser eine Stellungnahme ab.

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