5. Wegweiser Ladeinfrastruktur
Anbaurechtliche Bewertung von Elektroladesäulen:
- § 9 Abs. 1 FStrG: regelhaftes Verbot von Hochbauten in der sog. Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der Bundesautobahn (BAB) /20 m ab Fahrbahnkante bei Bundesstraßen, wobei auch Seitenstreifen als Fahrbahn zählt) umfasst auch E-Ladesäulen
- § 9 Abs. 8 FStrG: Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn die Ablehnung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern
Bei der Erteilung einer Ausnahme für Ladeinfrastrukturvorhaben sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
1. Öffentlich zugängliche Schnellladesäulen
Grundsätzlich als dem Allgemeinwohl dienend ausnahmegenehmigungsfähig, sofern Standorte öffentlich zugänglich gestaltet sind:
- Gegenausnahme hierzu: Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der BAB (z. B. wegen Brandgefahr bei Errichtung in unmittelbarer Nähe des Straßenbegleitgrüns der BAB, Blendung der am Verkehr Teilnehmenden durch Beleuchtungsanlagen, ablenkende Werbung, Verstoß gegen die technischen Vorschriften zu Mindestabständen zu Schutz- und Leiteinrichtungen nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme); ggf. können Nebenbestimmungen formuliert werden
- Die „öffentliche Zugänglichkeit“ ist gegeben, wenn sich die Ladesäule an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind
- Eine „Schnellladesäule“ liegt vor, wenn Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt geladen werden kann
- Nicht dem unmittelbaren Ladevorgang dienende Nebeneinrichtungen, wie z. B. Verkaufs- und Sanitäreinrichtungen sind nur dann ausnahmefähig, wenn sie nicht bereits in einem unmittelbaren Umfeld vorhanden und wenn sie frei zugänglich sind
2. Öffentlich zugängliche Normalladesäulen
- sind solche mit einer Ladekapazität von weniger als 150 KW
- ggf. aufgrund der Verkehrswende und des damit verbundenen Fernziels der Bekämpfung des Klimawandels dennoch ausnahmegenehmigungsfähig gem. § 9 Abs. 8 FStrG, sofern eine Umplanung jenseits der 40 m nicht möglich ist
- Ausnahmegenehmigungsfähigkeit kann sich auch durch dichte Bestandsbebauung der Verbotszone im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens ergeben; auch hier Einzelfallentscheidung
- Entscheidend ist, dass die Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht gefährdet wird, weil durch lange Ladezeiten zusätzliche Verkehre ladewilliger Verkehrsteilnehmer/innen an besetzten Ladesäulen entstehen; insoweit ist eine Einzelfallprüfung unter Betrachtung aller relevanter Umstände anzustellen
- Vorhaben ist nicht ausnahmegenehmigungsfähig, wenn (auch abstrakte) kollidierende Ausbauabsichten bestehen oder die Straßenbaugestaltung dem Vorhaben entgegensteht
3. Nicht öffentlich zugängliche Schnell- und Normalladesäulen
Insoweit gelten die zu 2. gemachten Ausführungen mit folgenden Ergänzungen entsprechend:
- Bei gewerblichen Unternehmen kann die Umstellung des unternehmerischen Betriebs auf elektrische Mobilität vor dem Hintergrund der Klimaziele eine Ausnahme begründen, wenn eine Umplanung jenseits der 40 m Zone nicht möglich ist
- Wallboxen oder leistungsfähige Steckdosen zur Privatnutzung unterliegend ggf. mangels Hochbaueigenschaft nicht der Ausnahmegenehmigungsfähigkeit des § 9 Abs. 1 FStrG - ggf. besteht ein Zustimmungserfordernis des Fernstraßen-Bundesamtes ggü. der Baubehörde gem. § 9 Abs. 2 FStrG