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Belange des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahren eines Straßenbauvorhabens berücksichtigt. Die Prüfung bezieht sich nicht auf besonders auszuweisende Schutzgebiete, sondern ist in der Gesamtfläche relevant. Dazu wird durch die Vorhabenträgerin ein ggf. gesondertes Gutachten (Artenschutzfachbeitrag) angefertigt und den Antragsunterlagen beigefügt. Geprüft wird, ob mit der Umsetzung des Vorhabens die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können oder ob Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) ergriffen werden müssen, um die vorkommenden Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume zu schützen. Gelingt dies trotz Vermeidungs- und/oder CEF-Maßnahmen nicht, wäre das Vorhaben unzulässig. In diesem Fall ist eine Ausnahmezulassung nach § 45 BNatSchG mit Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Art(en) (sog. FCS-Maßnahmen) erforderlich.