Fernstraßen-Bundesamt

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Der Bau einer Bundesfernstraße greift in Natur und Landschaft ein. Wie wird damit umgegangen?

Eingriffe, d. h. erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, sind gemäß § 15 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden und zu vermindern; nicht vermeidbare Eingriffe zu kompensieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in Form des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) umgesetzt und dieser den Antragsunterlagen beigefügt. Mit der Zulassung des Vorhabens werden die landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Vorhabenträgerin verpflichtend festgesetzt.

Vermeidung/Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft

Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen dienen dazu, Eingriffe in Natur und Landschaft ganz oder teilweise zu vermeiden. Typische Vermeidungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben sind beispielsweise die Festlegung von Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen ausschließlich auf bereits befestigten (z. B. asphaltierten) Flächen, um eine zusätzliche Inanspruchnahme von Boden oder Biotopen zu vermeiden. Regelmäßig wird  auch das Aufstellen von Schutzzäunen an wertvollen Biotopbereichen oder um zu erhaltende Bäume festgelegt. 

Kompensation

Ein Straßenbauvorhaben ist ohne einen unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft kaum möglich. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung für die Vorhabenträgerin, diese Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder auszugleichen (gleichartig, möglichst nahe des Eingriffsortes) oder zu ersetzen (gleichwertig, das kann auch in weiterer Entfernung zum Eingriffsort sein). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können z. B. die Neuanlage von Offenland-Biotopen, Gehölzanpflanzungen oder auch bestimmte Entwicklungsmaßnahmen an bestehenden Strukturen, wie etwa Gewässerufer, beinhalten. Die Kompensation von nicht in angemessener Frist ausgleich- oder ersetzbarer Beeinträchtigungen ist durch die Vorhabenträgerin durch Ersatz in Geld zu leisten.

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