Fernstraßen-Bundesamt

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Wie kann ich meine Einwendungen einreichen?

Auf welchem Wege und bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen erhoben werden können, ergibt sich aus der Bekanntmachung über das jeweilige Verfahren. Diese finden sich u. a. auf der Webseite des Fernstraßen-Bundesamtes (unter Verfahren/Entscheidungen oder Bekanntmachungen/Planfeststellung).

Einwendungen müssen im Allgemeinen den Namen und die Anschrift der Einwenderinnen und Einwender beinhalten. Wird die Einwendung schriftlich erhoben, muss sie eigenhändig unterschrieben sein. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Anschrift wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls für die Einladung zum Erörterungstermin und die Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses benötigt. Für einen reibungslosen Ablauf des Verwaltungsverfahrens sollten Adressänderungen daher dem Fernstraßen-Bundesamt mitgeteilt werden, wenn man eine Einwendung erhoben hat.

Wichtig ist, dass die Einwendung spätestens bei Fristablauf vorliegt. Es reicht nicht aus, wenn die Einwendung zwar noch vor Fristablauf zur Post gegeben wurde, aber zu spät bei der Behörde eingeht. Eingangsbestätigungen werden nicht versandt. Die Frist ergibt sich aus der jeweiligen Bekanntmachung.

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