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Der Erörterungstermin ist Teil des Anhörungsverfahrens. Er dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten zu diskutieren. Die Einwender erhalten somit die Gelegenheit, ihre Betroffenheit persönlich darzulegen und sich mit der Vorhabenträgerin, das ist im Falle von Neubau oder Änderung von Bundesautobahnen „Die Autobahn GmbH des Bundes“, auszutauschen. Das Fernstraßen-Bundesamt trifft zum Erörterungstermin jedoch noch keine Entscheidung für oder gegen eine Genehmigung. Erst nach dem Termin werden die Ergebnisse der Einwendungen, Stellungnahmen und des Erörterungstermins ausgewertet und eine Abwägungsentscheidung im Rahmen der Planfeststellung getroffen.
Nein. Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Lediglich vom geplanten Vorhaben Betroffene sind zugelassen. Am Erörterungstermin nehmen neben dem Fernstraßen-Bundesamt auch die Vorhabenträgerin, die Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie Betroffene und anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen teil.
Im Rahmen des Erörterungstermins findet eine Einlasskontrolle statt. Dies ist gesetzlich u. a. erforderlich, um die gesetzlich geforderte Nichtöffentlichkeit des Termins sicherzustellen sowie um die Niederschrift zu erstellen (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Um Name und Anschrift zu erfassen, führen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bitte ihren Personalausweis mit. Sollte die Behörde persönlich die Einwenderinnen und Einwender zum Erörterungstermin eingeladen haben, ist es hilfreich, auch das Einladungsschreiben zum Termin mitzubringen.
Der Erörterungstermin kann über mehrere Stunden gehen, und es ist ratsam, genügend Verpflegung dabei zu haben, da dies von der Anhörungsbehörde nicht gestellt werden kann. Wenn Sie Ihren Einwand mündlich, meist mit einem Mikrofon vortragen, wird zunächst darum gebeten, Ihren Vor- und Nachnamen zu nennen, damit Ihnen Ihr Redebeitrag im Protokoll zugeordnet werden kann. Während der Erörterung sind Bild- und Tonaufnahmen nicht zulässig. Ebenso ist das Telefonieren im Erörterungssaal untersagt. Um Störungen zu vermeiden, wird gebeten, Ihr Handy auszuschalten oder den Flugmodus zu aktivieren. Über Pausen und weitere Einzelheiten zum Terminverlauf informiert Sie die Verhandlungsleitung.
Über den Erörterungstermin wird ein Protokoll angefertigt (Niederschrift). Um den Sie betreffenden Abschnitt der Niederschrift zu erhalten, beantragen Sie dies bitte formlos beim Fernstraßen-Bundesamt. Zuständig hierfür ist das jeweils verfahrensführende Referat.
Grundsätzlich gilt, dass auch ohne die Teilnahme jeder einzelnen Einwenderin oder Einwenders oder Vertreterinnen oder Vertretern der Träger öffentlicher Belange der Erörterungstermin durchgeführt wird. Sollten Sie z. B. kurzfristig erkrankt und es Ihnen nicht möglich sein, einen Vertreter (Rechtsanwalt, Nachbar, Bruder etc.) mit Vollmacht auszustatten, der für Sie an diesem Termin teilnimmt, bitten wir um eine kurzfristige Benachrichtigung, damit eine individuelle Lösung gefunden werden kann.
Nein, ein Rechtsbeistand ist bei einem Anhörungstermin nicht erforderlich. Es steht aber jeder und jedem Betroffenen frei, sich dennoch eines Rechtsbeistandes zu bedienen und die persönlichen Interessen vertreten zu lassen. Sollten Sie sich im Erörterungstermin vertreten lassen, denken Sie bitte daran, Ihrem Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht auszustellen.