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Der Klimaschutz ist nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bei allen relevanten Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben und damit auch bei Vorhaben an Bundesfernstraßen angemessen zu berücksichtigen. Daneben enthält auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Vorgaben und Hinweise zur Berücksichtigung des globalen Klimas bei UVP-pflichtigen Vorhaben.
Beim Neu- und Ausbau von Straßen sind nicht nur die vom Fahrzeugverkehr verursachten Treibhausgase (THG), sondern auch die mit dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung der Straße verbundenen THG-Freisetzung (Emissionen) in die Betrachtung einzubeziehen. Daneben werden klimarelevante Änderungen der Landnutzung, beispielsweise durch nicht vermeidbare Rodung oder (Wieder)-Aufforstung von Wald berücksichtigt.
Die Einbeziehung der Klimaschutzaspekte erfolgt bei der gestuften Straßenplanung auf allen Ebenen – von der Bundesverkehrswegeplanung bzw. Bedarfsplanung über die Linienbestimmung bis zur konkreten Zulassung eines Straßenbauvorhabens. Hierbei sind jeweils geeignete Maßnahmen auch zur Verringerung von THG-Emissionen zu prüfen. Der globale Klimaschutz ist als öffentlicher Belang im Rahmen der Abwägung in die jeweilige Entscheidung zur Zulassung einzubeziehen.