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Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) regelt die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (sog. Lärmvorsorge) und setzt die maßgebenden Immissionsgrenzwerte sowie das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beurteilungswerte fest.
Den Lärmbetroffen wird ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen gewährt, sofern die in § 2 der 16. BImSchV gebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.