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Ergeben sich Planänderungen im Laufe des Anhörungsverfahrens, finden sich Regelungen zum Umgang hiermit u. a. in § 73 Abs. 8 VwVfG. Die geänderten Planunterlagen werden gegebenenfalls den von der Änderung Betroffenen individuell zur Stellungnahme bzw. zur Erhebung von Einwendungen zugeleitet. Diese Verfahrensweise wird auch „Deckblattverfahren“ genannt. Bei sehr umfangreichen Planänderungen kann es aber auch erforderlich sein, das Anhörungsverfahren erneut durchzuführen.
Planänderungen können sich auch nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ergeben, bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Rahmen der Bauausführungen Anpassungen erforderlich werden. Diese Planänderungen werden von § 17d FStrG i. V. m. § 76 VwVfG geregelt. Umfangreiche Änderungen erfordern dabei ebenfalls ein neues Anhörungsverfahren, wohingegen bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung auf ein solches verzichtet werden kann.