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Sofern über den Antrag der Vorhabenträgerin, also Der Autobahn GmbH des Bundes, nach Abwägung aller vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweise und Einwendungen positiv entschieden werden kann, erlässt das Fernstraßen-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser hat Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass neben ihm keine weiteren behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sind.