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Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Umweltziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auch auf einzelne, gewässerbezogene Vorhaben anzuwenden. Dies betrifft auch Straßenbauvorhaben, wenn diese durch Bau und/oder Betrieb Auswirkungen auf Gewässer nach sich ziehen. Zu den Umweltzielen der WRRL zählen das Verschlechterungsverbot (d. h. der Zustand des Gewässers darf sich durch Umsetzung des Vorhabens nicht verschlechtern) und das Zielerreichungsgebot (d. h. das Vorhaben darf zukünftige Verbesserungsmaßnahmen am Gewässer nicht unmöglich machen).
Von der Vorhabenträgerin sind die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf den betroffenen Wasserkörper zu prognostizieren und hinsichtlich der Einhaltung der Umweltziele zu bewerten. Bei Bedarf sind Projektalternativen, Vorkehrungen zur Vermeidung der negativen Auswirkungen oder Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Letztlich muss das Vorhaben mit den Umweltzielen der WRRL vereinbar sein. Die WRRL wird u. a. durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt.
Im Einzelfall kann eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot beantragt werden.