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BAB 72 Neubau, 6. Planergänzung

Neubau der Bundesautobahn A 72, Chemnitz-Leipzig, Abschnitt 5.1, Borna - Rötha, Station: km 153,219 bis km 161,215.

Das Vorhaben „Neubau der BAB A 72 Chemnitz – Leipzig, Abschnitt 5.1, AS BAB A 72/B 176 bei Borna bis AS BAB A 72/B 95 bei Rötha“ (BAB A 72 Abschnitt 5.1) wurde von der Landesdirektion Sachsen am 26.06.2012 planfestgestellt und ist seit dem 7. August 2019 bestandskräftig. Die Verkehrsfreigabe des Streckenabschnittes erfolgte am 15.10.2019. In Realisierung befinden sich der Rückbau der B 95 sowie die trassenfernen Kompensationsmaßnahmen.

Aus der 1. Planergänzung und der 9. Planänderung zum oben genannte Vorhaben haben sich noch zu beseitigende Kompensationsdefizite ergeben. Ein weiteres Kompensationserfordernis resultiert aus einem außergerichtlichen Vergleich.

Die Landesdirektion Sachsen als vormalige Planfeststellungsbehörde hat befürwortet, dass die vorgenannten Verpflichtungen aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem Planergänzungsverfahren erfüllt werden sollen.
Im Zuge der 6. Planergänzung erfolgt daher die Planung einer neuen Kompensationsmaßnahme gemäß Planfeststellungsbeschluss. Die Bundesstraßenverwaltung verfügte über Flächen inmitten eines landwirtschaftlich genutzten Feldblockes in der Gemarkung Holzhausen der Stadt Leipzig westlich der BAB 38, Richtungsfahrbahn A 14 - Autobahnkreuz Rippachtal zwischen der Naunhofer Landstraße und dem Autobahnrastplatz Pösgraben. Um in diesem Bereich eine Ersatzmaßnahme in Form einer Feldhecke zu realisieren, soll die Pflanzung so angelegt werden, dass die angrenzende Agrarstruktur nicht verschlechtert wird und die Bewirtschaftung des Feldblocks weiterhin sinnvoll möglich ist.

Für das oben genannte Vorhaben wird festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Planfeststellungs­behörde
Fernstraßen-Bundesamt
Dienstort
Leipzig
Bundesland
Sachsen
Bundesautobahn
A72
Träger des Vorhabens
Die Autobahn GmbH des Bundes
Abgeschlossen
Nein
UVP-Pflicht
Nein
Entscheidungstyp
Planänderung

Bekanntgabe nach § 5 UVPG

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