Hinweis zur Verwendung von Cookies
Das FBA speichert keine personenbezogenen Daten der Websitebesucher. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die 5. Planänderung für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 43 im Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Bochum-Riemke und des Autobahnkreuzes Herne (Bau-km 28+160 bis Bau-km 32+360).
Mit Schreiben vom 31.05.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, Außenstelle Bochum gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG die Feststellung, ob für das von ihr geplante Vorhaben „5. Planänderung nach § 17d FStrG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG zur Umplanung der festgestellten Ablaufkanaltrasse von der Regenwasserbehandlungsanlage (RRB3) in den Schmiedesbach“ zwischen der Anschlussstelle Bochum-Riemke bis zum Autobahnkreuz Herne eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist oder nicht, beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) beantragt. Die oben beschriebene 5. Planänderung bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der A 43 - AS Bochum-Riemke (o) bis AK Herne (m) von Bau-km 28+160 bis Bau-km 32+360 vom 23.08.2016.
Für das geplante Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Die gegenständliche allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 UVPG hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Dieses Ergebnis wurde am 28.06.2024 durch das FBA festgestellt.