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Anbaurecht § 9 FStrG
Inhalt
- Anbaurechtliche Zuständigkeit für Bundesautobahnen
- Verkehrssicherheit
- Einzureichende Unterlagen sowie Verfahrensabläufe im Rahmen der straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Beurteilungen
- Weitergehende Informationen zu den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren und in diesem Zusammenhang benötigten Unterlagen
Anbaurechtliche Zuständigkeit für Bundesautobahnen
Für Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung sind die anbaurechtlichen Zuständigkeiten im Jahr 2021 von den Ländern auf das Fernstraßen-Bundesamt und die Autobahn GmbH des Bundes übergegangen. Damit obliegen sie einer bundeseinheitlichen Verwaltung.
Wichtig für die Verkehrssicherheit: Anbaubereich von Bundesfernstraßen
Der Anbaubereich von Bundesfernstraßen ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Deshalb gibt es an Bundesautobahnen sogenannte Schutzzonen, die den Bereich von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand betreffen. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen zu vermeiden, um visuelle Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer oder potentielle Gefährdungen beim Abkommen von der Straße zu vermeiden. Außerdem stellen die Zonen bedarfsgemäße Anpassungen der Bundesautobahnen sicher. All dies sind Kriterien, denen zulässige Nutzungen in den Schutzzonen entsprechen müssen. Die Beurteilung der anbaurechtlichen Fragestellungen für die Bundesautobahnen und für Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen regelt im Fernstraßen-Bundesamt das Referat S1 Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht.
Die Autobahn GmbH nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Das Fernstraßen-Bundesamt ist in sämtlichen Bau- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereiches in einem Abstand innerhalb von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand berührt werden. In Bebauungsplanverfahren wirkt das Fernstraßen-Bundesamt intern an Stellungnahmen der Autobahn GmbH mit. Weitere Informationen zur Zuständigkeit ergeben sich aus der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung des § 9 FStrG und den Hinweisen auf der Internetseite www.fba.bund.de.
Einzureichende Unterlagen
Verfahrensabläufe im Rahmen der straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Beurteilungen sowie einzureichende Unterlagen
Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nutzungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautobahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Daneben kann eine straßenverkehrsrechtliche Betroffenheit gegeben sein, wenn in einer weiteren Entfernung Werbeanlagen mit Wirkung auf die Autobahnen errichtet werden sollen. Es ist zu prüfen, ob die am Verkehr Teilnehmenden in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2a StVO.
Eine umfassende straßenrechtliche Beurteilung kann nur auf Grundlage aussagekräftiger Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der straßenrechtlichen Bewertungen prüft das Fernstraßen-Bundesamt die Vereinbarkeit Ihres Vorhabens mit den straßenrechtlichen Belangen
- Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- Ausbauabsichten,
- Maßnahmen der Straßenbaugestaltung.
Eine fundierte Prüfung, die den straßenrechtlichen Belangen Rechnung trägt und Ihnen Planungssicherheit verschafft, setzt daher voraus, dass sämtliche für die straßenrechtliche Prüfung relevanten Informationen aus Ihren Planunterlagen hervorgehen. Diese können sich je nach Vorhabentyp unterscheiden. Hier (nicht barrierefrei) [PDF, 226 KB] erhalten Sie zunächst einen allgemeinen Überblick über die stets einzureichenden Unterlagen und Nachweise, wobei diese – je nach Verfahren – zu ergänzen sein können.
Weitergehende Informationen zu den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren und in diesem Zusammenhang benötigten Unterlagen:
1. Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 FStrG
1. Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 FStrG
1. Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Befreiung vom Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 FStrG
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen bzw. 20 Meter bei Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Hochbauten meinen alle baulichen Anlagen, die ganz oder teilweise über der Erdgleiche liegen, wie z.B. Wohngebäude, Lagerhallen, Schuppen, Carports/Garagen, Verkaufswagen/Verkaufsstände, Stützmauern, Überdachungen (je nach Ausgestaltung), Ladesäulen, Licht- oder Strommasten, etc. Unter Umständen können auch Parkplätze im Einzelfall die Hochbaueigenschaft erfüllen, sofern auf ihnen mit regem Verkehr zu rechnen ist oder auf ihnen selbst weitere Hochbauten errichtet werden. Das Errichtungsverbot gilt gleichfalls für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die Beurteilung erfolgt stets unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.
Nach § 9 Abs. 8 FStrG kann das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern.
Hieraus ergeben sich folgende Konstellationen:
- Sofern kein anderes Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) für das geplante Vorhaben erforderlich ist, ist ein formloser Antrag nach § 9 Abs. 8 FStrG beim Fernstraßen-Bundesamt zu stellen.
- Sofern es eines anderen Genehmigungsverfahrens (z. B. eines Baugenehmigungsverfahrens) bedarf, wird das Fernstraßen-Bundesamt in der Regel im Rahmen dieses Verfahrens von der zuständigen Behörde beteiligt. Eine gesonderte Antragstellung beim Fernstraßen-Bundesamt ist in diesem Fall nicht notwendig, da der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG hilfsweise im (Bau-)Antragsgesuch enthalten ist.
2. Zustimmung zu einem anderen Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG
2. Zustimmung zu einem anderen Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG
Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Der Begriff der „baulichen Anlagen“ ist weiter als der der „Hochbauten“ auszulegen und umfasst auch ebenerdige oder unterirdische Anlagen, wie z.B. die Verlegung von Leitungen oder Parkflächen, sofern sie nicht als Hochbau anzusehen sind (s.o.). Die Anbaubeschränkungszone beginnt demnach unmittelbar ab der äußeren Fahrbahnkante und reicht bis zu einer Entfernung von 100 m (bzw. 40 m bei den vorgenannten Bundesstraßen).
In diesem Fall wird das Fernstraßen-Bundesamt von der jeweils das Verfahren führenden Genehmigungsbehörde (z.B. Baugenehmigungsbehörde, Genehmigungsbehörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungsbehörde, Umweltbehörden etc.) am Verfahren beteiligt und gibt gegenüber dieser eine Stellungnahme ab.
3. Verfahren bei Errichtung oder Änderung von Photovoltaikanlagen
3. Verfahren bei Errichtung oder Änderung von Photovoltaikanlagen
Hinweis: Aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt nunmehr das Erfordernis einer Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG sowie das Zustimmungserfordernis nach § 9 Abs. 2 FStrG in den Fällen des § 9 Abs. 2c FStrG. Aus diesem Grund bedarf es der vom Fernstraßen-Bundesamt vormals veröffentlichten Handreichung zur Inanspruchnahme der Anbauverbotszone durch Photovoltaikanlagen nicht mehr.
Gemäß § 9 Abs. 2c FStrG ist die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Genehmigungs-verfahren für eine Anlage zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu 100 m oder längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden soll.
Bedarf eine solche Anlage keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage sind einerseits die straßenrechtlichen Belange – Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten sowie Maßnahmen der Straßenbaugestaltung – zu beachten. Zudem sind die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu berücksichtigen.
Hieraus ergibt sich Folgendes:
- Sofern ein anderes Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) für die geplante Photovoltaikanlage durchzuführen ist, wird das Fernstraßen-Bundesamt im Genehmigungsverfahren von der verfahrensführenden Behörde beteiligt und gibt gegenüber dieser eine straßenrechtliche Stellungnahme ab.
- Sofern kein anderes Genehmigungsverfahren erforderlich ist, ist das Vorhaben unmittelbar beim Fernstraßen-Bundesamt anzuzeigen.
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4. Verfahren bei der Errichtung von Windenergieanlagen
4. Verfahren bei der Errichtung von Windenergieanlagen
Sofern sich der Turm oder Mast einer geplanten Windenergieanlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone befindet, so ist bei der Errichtung oder erheblichen Änderung der Windenergieanlage eine straßenrechtliche Zustimmung erforderlich. Es gelten hierzu die Ausführungen unter Ziff. 2.
Hinweis: Für die Bemessung der Entfernungen kommt es entscheidend auf die weiteste Auskragung der Anlage an, folglich die Rotorblattspitze. Sofern diese die Anbauverbotszone überstreicht, besteht das Erfordernis einer Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 FStrG.
Für Windenergieanlagen, bei denen lediglich der Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, gilt § 9 Abs. 2b FStrG, wonach die Zustimmungsregelungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 2a FStrG hier keine Anwendung finden. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer der Anlage sind einerseits die straßenrechtlichen sowie andererseits die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.
Aufgrund der aktuellen baulichen Ausmaße von Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von bis zu 240 m bzw. Rotordurchmessern von bis zu 150 m ergeben sich hier im Gegensatz so sonstigen baulichen Anlagen spezifische Gefahrenlagen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den benachbarten Bundesfernstraßen.
Um diese windkraftspezifischen Gefährdungen angemessen beurteilen zu können, sind aussagekräftige Unterlagen und Nachweise erforderlich. Eine entsprechende Übersicht finden Sie hier (nicht barrierefrei) [PDF, 247 KB] . In der Übersicht werden die typischerweise durch Windkraftanlagen vermittelten Gefährdungen benannt und damit jeweils korrespondierende, notwendige Inhalte der Antragsunterlagen bzw. notwendige Gutachten aufgelistet.
Eine frühzeitige Berücksichtigung dieser notwendigen Inhalte versetzt das Fernstraßen-Bundesamt in die Lage, eine entsprechende Einschätzung innerhalb der übergeordneten Genehmigungsverfahren zügig und möglichst ohne Nachforderungen von Unterlagen vornehmen zu können. Weitere Nachforderungen im Einzelfall sind jedoch nicht vollumfänglich vermeidbar.
5. Wegweiser Ladeinfrastruktur
5. Wegweiser Ladeinfrastruktur
Anbaurechtliche Bewertung von Elektroladesäulen:
- § 9 Abs. 1 FStrG: regelhaftes Verbot von Hochbauten in der sog. Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der Bundesautobahn (BAB) /20 m ab Fahrbahnkante bei Bundesstraßen, wobei auch Seitenstreifen als Fahrbahn zählt) umfasst auch E-Ladesäulen
- § 9 Abs. 8 FStrG: Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn die Ablehnung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern
Bei der Erteilung einer Ausnahme für Ladeinfrastrukturvorhaben sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
1. Öffentlich zugängliche Schnellladesäulen
Grundsätzlich als dem Allgemeinwohl dienend ausnahmegenehmigungsfähig, sofern Standorte öffentlich zugänglich gestaltet sind:
- Gegenausnahme hierzu: Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der BAB (z. B. wegen Brandgefahr bei Errichtung in unmittelbarer Nähe des Straßenbegleitgrüns der BAB, Blendung der am Verkehr Teilnehmenden durch Beleuchtungsanlagen, ablenkende Werbung, Verstoß gegen die technischen Vorschriften zu Mindestabständen zu Schutz- und Leiteinrichtungen nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme); ggf. können Nebenbestimmungen formuliert werden
- Die „öffentliche Zugänglichkeit“ ist gegeben, wenn sich die Ladesäule an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind
- Eine „Schnellladesäule“ liegt vor, wenn Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt geladen werden kann
- Nicht dem unmittelbaren Ladevorgang dienende Nebeneinrichtungen, wie z. B. Verkaufs- und Sanitäreinrichtungen sind nur dann ausnahmefähig, wenn sie nicht bereits in einem unmittelbaren Umfeld vorhanden und wenn sie frei zugänglich sind
2. Öffentlich zugängliche Normalladesäulen
– sind solche mit einer Ladekapazität von weniger als 150 KW
- ggf. aufgrund der Verkehrswende und des damit verbundenen Fernziels der Bekämpfung des Klimawandels dennoch ausnahmegenehmigungsfähig gem. § 9 Abs. 8 FStrG, sofern eine Umplanung jenseits der 40 m nicht möglich ist
- Ausnahmegenehmigungsfähigkeit kann sich auch durch dichte Bestandsbebauung der Verbotszone im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens ergeben; auch hier Einzelfallentscheidung
- Entscheidend ist, dass die Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht gefährdet wird, weil durch lange Ladezeiten zusätzliche Verkehre ladewilliger Verkehrsteilnehmer/innen an besetzten Ladesäulen entstehen; insoweit ist eine Einzelfallprüfung unter Betrachtung aller relevanter Umstände anzustellen
- Vorhaben ist nicht ausnahmegenehmigungsfähig, wenn (auch abstrakte) kollidierende Ausbauabsichten bestehen oder die Straßenbaugestaltung dem Vorhaben entgegensteht
3. Nicht öffentlich zugängliche Schnell- und Normalladesäulen
Insoweit gelten die zu 2. gemachten Ausführungen mit folgenden Ergänzungen entsprechend:
- Bei gewerblichen Unternehmen kann die Umstellung des unternehmerischen Betriebs auf elektrische Mobilität vor dem Hintergrund der Klimaziele eine Ausnahme begründen, wenn eine Umplanung jenseits der 40 m Zone nicht möglich ist
- Wallboxen oder leistungsfähige Steckdosen zur Privatnutzung unterliegend ggf. mangels Hochbaueigenschaft nicht der Ausnahmegenehmigungsfähigkeit des § 9 Abs. 1 FStrG - ggf. besteht ein Zustimmungserfordernis des Fernstraßen-Bundesamtes ggü. der Baubehörde gem. § 9 Abs. 2 FStrG
Um die Genehmigungsfähigkeit angemessen beurteilen zu können, sind aussagekräftige Unterlagen und Nachweise erforderlich. Eine entsprechende Übersicht finden Sie hier (nicht barrierefrei) [PDF, 806 KB] .
6. Straßenrechtliche Genehmigung nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 2 FStrG
6. Straßenrechtliche Genehmigung nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 2 FStrG
Sofern die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung der vorgenannten baulichen Anlagen keiner Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften bedürfen, bedürfen sie einer Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. Hierunter fallen z.B. regelmäßig Telekommunikationsleitungen, Ver- und Entsorgungsleitungen oder Werbeanlagen, u.a. der erforderliche Antrag ist über die untenstehenden Übermittlungswege an das Fernstraßen-Bundesamt zu richten.
7. Hinweise zu Werbung
7. Hinweise zu Werbung
Bei der Beurteilung von Anlagen der Außenwerbung gelten die vorstehenden Grundsätze gleichsam, § 9 Abs. 6 FStrG. Danach stehen Anlagen der Außenwerbung den Hochbauten und baulichen Anlagen gleich. Eine Beurteilung erfolgt insbesondere unter Beachtung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 32/2001, das die Richtlinien zur Werbung an (Bundes-)Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht enthält. Danach ist Werbung innerhalb der Anbauverbotszone grundsätzlich unzulässig. In einer Entfernung jenseits der Anbauverbotszone ist Werbung unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen zulässig:
- die Werbung darf nur an der Stätte der Leistung (Betriebsstätte) angebracht sein,
- die Werbeanlagen dürfen nicht überdimensioniert und nicht beweglich sein,
- die Werbeanlagen sind blendfrei und in Sekundenbruchteilen erfassbar,
- die amtliche Beschilderung wird nicht beeinträchtigt,
- keine Häufung von Werbeanlagen,
- die Farbgebung ist unaufdringlich,
- die Werbeanlagen beinhalten ausschließlich den Unternehmensnamen bzw. das Unternehmenslogo,
- und das nach der Verkehrsanschauung übliche Maß eines Unternehmensnamens am Betriebsgebäude wird nicht überstiegen.
Darüber hinaus kann eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahme bei Werbung in einer Entfernung von mehr als 100 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand, erforderlich werden, wenn es sich um Werbung handelt, durch welche am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2a StVO.
8. Wahlwerbung im Anbaubereich
8. Wahlwerbung im Anbaubereich
Dieses Informationsschreiben (nicht barrierefrei) [PDF, 376 KB] enthält Hinweise für die Zulässigkeit zur Aufstellung von Wahlwerbung auf Straßengrundstücken der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung (Sondernutzung - Autobahn GmbH) sowie innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen (Anbaurecht – Fernstraßen-Bundesamt) und dient als Handlungshilfe für die Beantragung von Wahlwerbung.
Kontakt
Für die Beteiligungen und Antragstellungen wurde das E-Mail-Postfach anbau@fba.bund.de eingerichtet. Genutzt werden kann es vorrangig für die Übersendung der Unterlagen an das FBA.