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Hinweise zu Verfahren

Antrag auf Linienbestätigung (gemäß Nr. 15 der Hinweise zu § 16 FStrG)

Dem Antrag sind die vollständigen Planungsunterlagen beizufügen:

  • Unterlagen gemäß den aktuell gültigen Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, derzeit RE 2012 Teil I Unterlagen zur raumordnerischen Beurteilung (Verzichtsentscheid der Raumordnungsbehörde oder gutachterliche Stellungnahme der Raumordnungsbehörde),
  • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS),
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Ausnahmeprüfung,
  • Artenschutzbeitrag oder zusammenfassende Darstellung der Belange des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Erläuterungsbericht.

Frist (gemäß Nr. 13 der Hinweise zu § 16 FStrG)

Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 FStrG vorgeschriebene Dreimonatsfrist für die Bestätigung der Linienführung beginnt erst mit Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gemäß o.g. Punkte. Bei Einholung der Stellungnahme der EU-Kommission nach § 34 Abs. 4 BNatSchG verlängert sich der Fristbeginn bis zur Vorlage der Stellungnahme.

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