Zulassung von Prüfstellen nach RAP Stra
Veröffentlicht am: 27. April 2026
Die Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra) regeln seit vielen Jahren das Anerkennungsverfahren von Prüfstellen auf nationaler Ebene.
Die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau erfolgt durch die Oberste Straßenbaubehörde des zuständigen Bundeslandes. Sie wird nach den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra)“ durchgeführt. Das FBA hat den Vorsitz der Kommission.
RAP Stra-Prüfstellen führen bauvertragliche Prüfungen im Straßenbau durch. Eine nach den RAP Stra anerkannte Prüfstelle muss sich durch fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Neutralität auszeichnen. Sie muss kurzfristig verfügbar sein und regionale Besonderheiten berücksichtigen können. [RAP Stra 15]
Für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens wird die RAP Stra-Kommission von der anerkennenden Länderbehörde einberufen. Den Vorsitz der Kommission hat das FBA inne. Aufgabe der Kommission ist es, den anerkennenden Landesbehörden einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Kommission wird bei Anerkennungsverfahren neuer Prüfstellen einbezogen, ebenso bei Änderungen der Prüfungsarten oder personellen Änderungen.
Im Zusammenhang damit übernimmt das FBA zudem die Führung und Veröffentlichung der Listen der bundesweit anerkannten Prüfstellen nach RAP Stra 15 sowie die Vorhaltung und Pflege der Prüfverfahrenslisten der jeweiligen Fachgebiete.
Als Kontaktmöglichkeit für Fragen zum Thema steht die E-Mail-Adresse RAP_Stra@fba.bund.de zur Verfügung.
Prüfstellen & einzureichende Unterlagen
Liste der Prüfstellen der Straßenbauverwaltungen
Liste der Prüfstellen der Straßenbauverwaltungen
Anerkannte Prüfstellen, die nach RAP Stra 15 bundesweit tätig werden können
Anerkannte Prüfstellen, die nach RAP Stra 15 bundesweit tätig werden können
Baden-Württemberg (BW) (nicht barrierefrei) [PDF, 46 KB]
Bayern (BY) (nicht barrierefrei) [PDF, 57 KB]
Berlin (BE) (nicht barrierefrei) [PDF, 24 KB]
Brandenburg (BB) (nicht barrierefrei) [PDF, 32 KB]
Hamburg (HH) (nicht barrierefrei) [PDF, 15 KB]
Hessen (HE) (nicht barrierefrei) [PDF, 26 KB]
Mecklenburg-Vorpommern (MV) (nicht barrierefrei) [PDF, 35 KB]
Niedersachsen (NI) (nicht barrierefrei) [PDF, 36 KB]
Nordrhein-Westfalen (NW) (nicht barrierefrei) [PDF, 74 KB]
Rheinland-Pfalz (RP) (nicht barrierefrei) [PDF, 26 KB]
Saarland (SL) (nicht barrierefrei) [PDF, 16 KB]
Sachsen (SN) (nicht barrierefrei) [PDF, 55 KB]
Sachsen-Anhalt (ST) (nicht barrierefrei) [PDF, 35 KB]
Einzureichende Unterlagen
Einzureichende Unterlagen
Prüfverfahren als Grundlage zur Anerkennung als Prüfstelle nach RAP Stra 15
Prüfverfahren als Grundlage zur Anerkennung als Prüfstelle nach RAP Stra 15
Fachgebiet A: Böden einschließlich Bodenverbesserungen (nicht barrierefrei) [PDF, 10 KB]
Fachgebiet BE: Bitumenemulsionen, Fluxbitumen (nicht barrierefrei) [PDF, 12 KB]
Fachgebiet C: Fugenfüllstoffe (nicht barrierefrei) [PDF, 37 KB]
Fachgebiet E: Fahrbahndecken aus Beton, Betontragschichten (nicht barrierefrei) [PDF, 43 KB]
Fachgebiet G: Asphalt (nicht barrierefrei) [PDF, 15 KB]
Fachgebiet K: Geokunststoffe im Erdbau (nicht barrierefrei) [PDF, 17 KB]