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Umweltverträglichkeit

In jedem Verfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zum Bau oder zur Änderung einer Bundesfernstraße ist durch die Behörde zu prüfen, ob und wie sich das Vorhaben auf die Umwelt auswirkt. Ein hierfür vorgesehenes Verfahren zur umfassenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens ist die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die der wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze dient (§ 3 UVPG).

Die UVP dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Gegenstand der UVP sind Auswirkungen ausschließlich auf die Schutzgüter nach § 2 UVPG:

  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Screening

Screening

Ob für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht und damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird durch ein sog. „Screening“ festgestellt (§ 5 UVPG). Hierfür ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, soweit es auch für die Genehmigung des Vorhabens selbst zuständig ist. Das Screening erfolgt spätestens zum Beginn des Genehmigungsverfahrens. Für den (Neu-)Bau einer Bundesautobahn und bestimmter Bundesstraßen muss eine UVP (unbedingte UVP-Pflicht) durchgeführt werden (§ 6 UVPG i. V. m. Nr. 14.3 bis 14.5 der Anlage 1 zum UVPG).

Für den Bau einer sonstigen Bundesstraße ist zunächst eine allgemeine Vorprüfung erforderlich (§ 7 UVPG i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG), um die UVP-Pflichtigkeit zu ermitteln. Auch in Fällen einer geplanten Änderung einer  bestehenden Bundesautobahn oder Bundesstraße, ist eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 3, Abs. 4 UVPG). Die Vorhabenträgerin hat dabei die Möglichkeit, den Schritt der Vorprüfung auszulassen und eine freiwillige UVP zu beantragen. In diesem Fall besteht die UVP-Pflicht, wenn der Entfall der Vorprüfung von der Behörde als zweckmäßig erachtet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Bei der allgemeinen Vorprüfung wird unter Berücksichtigung der durch die Vorhabenträgerin einzureichenden Unterlagen überschlägig ermittelt, ob mit der Realisierung des Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Ist dies der Fall, muss eine UVP durchgeführt werden. Dazu ist ein UVP-Bericht durch die Vorhabenträgerin zu erstellen und mit dem Antrag auf Planfeststellung einzureichen (§ 16 UVPG). Gelangt das Fernstraßen-Bundesamt zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist dies der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Es nutzt hierfür das UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de/). Bekanntgaben zur UVP-Pflicht sind zudem auf der Webseite des Fernstraßen-Bundesamtes zu finden (unter Verfahren/Entscheidungen oder Bekanntmachungen/Planfeststellung).

Scoping

Scoping

Ist eine UVP für die Zulassung eines Vorhabens durchzuführen, kann der voraussichtliche Untersuchungsrahmen für den zu erstellenden UVP-Bericht der Vorhabenträgerin mitgeteilt werden (sog. „Scoping“). Dies geschieht entweder auf Antrag durch die Vorhabenträgerin bei der Behörde oder wenn es die Behörde von Amts wegen als zweckmäßig erachtet (§ 15 Abs. 1 UVPG).

Wird ein Scoping durchgeführt, unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt die Vorhabenträgerin bereits vor oder mit Beginn des Zulassungsverfahrens über Inhalt (z. B. Betrachtungen zu den einzelnen Schutzgütern, Erfassung geschützter Arten), Umfang (z. B. Sondergutachten, Untersuchungsraum) und Detailtiefe (Methodik) der erforderlichen Untersuchungen. Eine Rechtsverbindlichkeit ergibt sich durch diese Unterrichtung jedoch nicht.

Das Fernstraßen-Bundesamt kann einen „Scoping-Termin“ anberaumen, in welchem der Untersuchungsrahmen mit den Beteiligten (Fachbehörden, anerkannte Umweltvereinigungen, Sachverständige und sonstige Dritte) besprochen und festgehalten wird. Die Beteiligung am Scoping kann ergänzend oder alternativ in schriftlicher Form erfolgen.

UVP-Bericht

UVP-Bericht

Der UVP-Bericht wird bei bestehender UVP-Pflicht des Vorhabens von der Vorhabenträgerin angefertigt. Die Inhalte des UVP-Berichts sind in § 16 UVPG geregelt. Dazu gehören Beschreibungen des Vorhabens und der Umwelt einschließlich ihrer Bestandteile (Schutzgüter) im Einwirkbereich des Vorhabens. Weiterhin werden Merkmale des Vorhabens bzw. geplante Maßnahmen dargelegt, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie geplante Ersatzmaßnahmen. Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen und geprüfte Alternativen mit den wesentlichen Auswahlgründen für die Vorzugsvariante sind ebenfalls Bestandteil des UVP-Berichts. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung schließt den UVP-Bericht ab. Die Inhalte werden schriftlich dargestellt und durch Abbildungen und Karten ergänzt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist unselbstständiger Teil eines Genehmigungsverfahrens für nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgelegten Vorhaben z. B. einer Bundesautobahn.

Ist eine UVP durchzuführen, wird die Öffentlichkeit hierüber sowie über weitere in § 19 Abs. 1 UVPG festgelegte Inhalte unterrichtet. Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit werden in der Regel im Zuge des aufgrund der Planfeststellung bereits notwendigen Anhörungsverfahrens durchgeführt (siehe hierzu auch: „Information der Öffentlichkeit bei digitaler Vorgehensweise“). Die betroffene Öffentlichkeit (dazu gehören auch die anerkannten Umweltvereinigungen) erhält so die Gelegenheit, sich über das Vorhaben umfassend zu informieren und sich zu äußern. Sofern ein (nicht öffentlicher) Erörterungstermin durch das Fernstraßen-Bundesamt durchgeführt wird, besteht die ergänzende Möglichkeit, abgegebene Stellungnahmen zu erörtern.

Im UVP-Verfahren sind ebenso Stellungnahmen von den durch das Vorhaben in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden sowie Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden etc.) durch das Fernstraßen-Bundesamt einzuholen.

Anhand des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit und Ergebnisse eigener Ermittlungen wird durch das Fernstraßen-Bundesamt eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erarbeitet (§ 24 UVPG). Diese beinhaltet die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen. Weiterhin sind Maßnahmen, mit denen derartige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft Gegenstand der zusammenfassenden Darstellung. Sie versetzt das Fernstraßen-Bundesamt in die Lage, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu bewerten (§ 25 UVPG), in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu berücksichtigen und so die wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu sichern.

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