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A 43, 2. Planänderung zum 6-streifigen Ausbau der Anschlussstelle Bochum-Riemke bis Autobahnkreuz Herne
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die 2. Planänderung für den sechsstreifigen Ausbau der A 43 im Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Bochum-Riemke und des Autobahnkreuzes Herne (Bau-km 28+160 bis Bau-km 32+360).
Mit Schreiben vom 07.05.2025, hier eingegangen am 08.05.2025 und zuletzt aktualisiert am 28.05.2025, hat die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, Außenstelle Bochum gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UVPG die Feststellung, ob für das von ihr geplante Vorhaben „2. Planänderung nach § 17d FStrG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG zur Umplanung einer vorhandenen 110 kV-Leitung zwischen den Maststandorten der Kennung H 7 und H 8 durch die Neuerrichtung eines zusätzlichen Hochspannungsmastes mit der Kennung 7A im Autobahnkreuz Herne (A 42/ A 43)“ zwischen der Anschlussstelle Bochum-Riemke bis Autobahnkreuz Herne eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist oder nicht, beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die oben beschriebene 2. Planänderung bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der A 43 - AS Bochum-Riemke (o) bis AK Herne (m) von Bau-km 28+160 bis Bau-km 32+360 vom 23.08.2016.
Für das geplante Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Die gegenständliche allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 UVPG hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Dieses Ergebnis wurde am 10.07.2025 durch das FBA festgestellt.
Planfeststellungsbehörde: Fernstraßen-Bundesamt
Dienstort: Bonn
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Bundesautobahn: A 43
Träger des Vorhabens: Die Autobahn GmbH des Bundes
Abgeschlossen: Ja
UVP-Pflicht: Nein
Entscheidungstyp: Planänderung