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Hausordnung für Besucherinnen und Besucher des Fernstraßen-Bundesamtes
§ 1 Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt für alle Besucherinnen und Besucher, die sich in den Dienstgebäuden des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) einschließlich der Parkhäuser und Tiefgaragen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen und sonstigen Freiflächen (Verkehrsflächen, Grünflächen und Außenanlagen) aufhalten.
§ 2 Hausrecht
Das Hausrecht wird ausgeübt durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung sowie an den Standorten in Bonn, Hannover und Gießen durch die jeweilige Standortleitung oder deren Vertretung. Bei Störungen des Geschäftsbetriebes durch Besucherinnen und Besucher kann im Einzelfall auch jede/jeder Beschäftigte des FBA das Hausrecht ausüben. Die Behördenleitung bzw. Standortleitung entscheidet im Einzelfall über Ausnahmen und Abweichungen von der Hausordnung.
§ 3 Zugang und Zufahrt
- Im Rahmen der Hausöffnungszeiten haben Besucherinnen und Besucher Zutritt zu den Dienstgebäuden, um Anliegen im Zuständigkeitsbereich des FBA zu erledigen. Handwerker und Lieferanten, welche die Räumlichkeiten betreten müssen, dürfen dies stets nur nach Voranmeldung. Zutritt außerhalb dieser Zeiten kann bei berechtigtem Interesse gewährt werden. Besucherinnen und Besucher werden durch Beschäftigte des FBA am Empfang oder im Eingangsbereich abgeholt. Zudem werden sie grundsätzlich auf Wegen innerhalb der Dienstgebäude begleitet und nicht unbeaufsichtigt gelassen.
- Auf dem befahrbaren Gelände des FBA gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Rollern ist nur auf dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. Unzulässig abgestellte Fahrzeuge und Fortbewegungsmittel können kostenpflichtig entfernt werden.
- Die Mitnahme und das Abstellen wie auch die Benutzung von Fahrrädern, Rollern, E-Scootern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel in Fluren und Dienst- und Büroräumen ist unzulässig. Gleiches gilt für das Laden der Akkus von E-Bikes, E-Scootern und privater E-Autos sowie ähnlicher elektrisierter Fortbewegungsmittel. Ausgenommen hiervon sind Rollstühle, Rollatoren und sonstige notwendige Hilfsmittel, die der Fortbewegung dienen.
- Ein- und Ausfahrten, Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege, Flure, Durchgänge sowie Ein- und
Ausgänge sind stets freizuhalten.
§ 4 Allgemeine Regelungen
- Besucherinnen und Besucher haben sich im Geltungsbereich dieser Hausordnung rücksichtsvoll im Hinblick auf Beschäftigte des FBA wie auch auf andere Besucherinnen und Besucher zu verhalten.
- In den Dienstgebäuden des FBA einschließlich der Parkhäuser und Tiefgarage gilt generelles Rauchverbot. Dies betrifft auch E-Zigaretten. Raucherzonen im Außenbereich sind gesondert ausgewiesen.
- Der Konsum von Alkohol, Cannabis und illegaler Substanzen ist im Geltungsbereich dieser Hausordnung verboten.
- Das Mitführen von Waffen, gefährlichen Gegenständen und gefährlicher Materialien ist im Geltungsbereich dieser Hausordnung nicht gestattet.
- Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind im Geltungsbereich dieser Hausordnung nur mit Erlaubnis der Stabstelle Presse und Kommunikation zulässig.
- Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Ausgenommen sind staatlich anerkannte Assistenzhunde nach § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und Diensthunde, die zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden. Auf Verlangen einer zur Ausübung des Hausrechts berechtigten Person ist ein Nachweis über die entsprechende Zertifizierung des Tieres zu erbringen.
- Der Vertrieb von Waren, das Verteilen von Flyern, die allgemeine Produktwerbung, Werbeaktionen für Parteien oder Vereine sowie die Durchführung privater Sammlungen aller Art ist im Geltungsbereich dieser Hausordnung grundsätzlich untersagt.
- Das Anbringen von Aushängen und die Auslage von Informationsmaterial jeder Art ist grundsätzlich nur nach Abstimmung mit dem FBA, vertreten durch den Inneren Dienst oder die Standortleitung, und an den dafür festgelegten Tafeln oder sonstigen Stellen gestattet.
- Für Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen der Besucherinnen und Besucher übernimmt das FBA keine Haftung.
- Fundsachen sind im Hauptsitz in Leipzig dem Inneren Dienst und an den Standorten in Bonn, Gießen und Hannover den dortigen Geschäftsstellen zuzuführen.
- Den Anweisungen der Brandschutzhelfenden ist in Brand- und Evakuierungsfällen Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Hausordnung können Besucherinnen und Besucher durch die zur Ausübung des Hausrechts berechtigten Personen ermahnt oder des Hauses verwiesen werden.
- In begründeten Einzelfällen kann durch die Behördenleitung bzw. die Vertretung sowie an den Standorten in Bonn, Gießen und Hannover durch die Standortleitung ein Hausverbot verhängt werden.