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A 44-Ausbau bei Unna: Keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Veröffentlicht am: 23. Juli 2026

Das FBA hat im Zuge der Prüfung des Antrags auf Planänderung der Autobahn GmbH des Bundes das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben festgestellt.

Die Autobahn GmbH des Bundes beantragte beim FBA die teilweise Änderung einer planfestgestellten Kompensationsmaßnahme. Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme sollte ursprünglich u.a. ein Teil eines im Kreis Unna gelegenen Grundstücks für eine Aufforstung herangezogen werden. Nunmehr soll auf die Inanspruchnahme dieses Flurstücks verzichtet werden. Stattdessen soll der Teil der Kompensationsmaßnahme auf einem Grundstück im Kreis Soest stattfinden. 

Die Planänderung bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den 6-streifigen Ausbau der A 44 vom Autobahnkreuz Dortmund/Unna bis zur Anschlussstelle Unna-Ost mit Umbau des Autobahnkreuzes Dortmund/Unna einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Unna vom 25. September 2020.

Das FBA hat festgestellt, dass bei dem Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da es keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie über den Link: https://beteiligung.bund.de/V?s=V-F100034

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