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Linienbestätigungen § 16 FStrG

Die Bestätigungder Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) obliegt seit dem 1. Januar 2021 dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA). Mit Inkrafttreten des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes am 29. Juli 2026 wurde die bisherige Linienbestimmung durch die Linienbestätigung ersetzt.  Zuständig ist das Referat S2 „Straßenverwaltung, Planung, Netze“.

Nach der Leistungsphase Vorplanung schließt sich das Linienbestimmungsverfahren für Neubauten oder Vorhaben, in denen sich die vorhandene Trasse ändert, an. Eine Ausnahme ist der Neubau von Ortsumgehungen – hier ist keine Linienbestimmung notwendig.

Die Vorplanung ist Grundlage für das Linienbestimmungsverfahren und wird durch die Vorhabenträger erarbeitet. Diese umfasst einen Vorschlag für die Vorzugslinie. Das FBA prüft die Unterlagen und bestimmt die Linie im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder.

Wichtige Festlegungen der bestätigten Linie sind unter anderem:

  • Anfangs- und Endpunkt der Straße,
  • grundsätzlicher Verlauf der Trasse,
  • Verknüpfungen mit dem vorhandenen Straßennetz,
  • Schnittstellen mit Anlagen anderer Verkehrsträger (z.B. zu Einrichtungen des ÖPNV, zu P+R-Anlagen),
  • die Streckencharakteristik (z.B. 2-bahnig, Breite).

Mit der Linienbestätigung bestätigt das Fernstraßen-Bundesamt den Vorschlag des Vorhabensträgers für die Planung und Linienführung der Bundesfernstraße. Die bestätigte Linie bildet die Grundlage für die weitere Planung des Vorhabens und ist für den Vorhabenträger bindend. Sie hat keine Rechtswirkung gegenüber Dritten außerhalb der Verwaltung und kann nicht beklagt werden.

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