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FAQs
Mit der folgenden Auflistung gibt Ihnen das Fernstraßen-Bundesamt wichtige Informationen zum Thema Planfeststellung/-entscheidung an die Hand. Die Übersicht wird kontinuierlich ergänzt.
Was sind Bundesfernstraßen?
Was sind Bundesfernstraßen?
Bundesfernstraßen sind gemäß § 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen. Sie umfassen Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten.
Bundesfernstraßen sind bedeutsamer Bestandteil der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland. Sie
- bündeln den überregionalen Verkehr
- entlasten die Ortsdurchfahrten
- schaffen sichere und leistungsfähige Verbindungen für die mobile Gesellschaft
- ermöglichen die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Gütern.
Zu den Bundesfernstraßen gehören neben der Fahrbahn und dem Straßenunterbau zahlreiche weitere Bestandteile und Bauwerke, wie z. B. Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Böschungen etc. Auch Tank- und Rastanlagen, Straßenmeistereien und Mautstationen sind Bestandteile von Bundesfernstraßen.
Wer übernimmt im Fernstraßen-Bundesamt die Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde?
Wer übernimmt im Fernstraßen-Bundesamt die Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde?
Innerhalb des Fernstraßen-Bundesamtes nimmt die Abteilung P die Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde wahr. Diese ist dabei zur Neutralität verpflichtet. Die regional zuständigen Referate P 2 bis P 5 befinden sich am Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes in Leipzig (P 2) bzw. an seinen drei weiteren Standorten in Hannover (P 3), Bonn (P 4) und Gießen (P 5).
Was bedeutet Planfeststellung?
Was bedeutet Planfeststellung?
Soll eine Bundesfernstraße neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Sie verschafft das nötige Baurecht. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).
Das Fernstraßen-Bundesamt führt nach Antrag durch die Vorhabenträgerin, Die Autobahn GmbH des Bundes, das gesetzlich vorgegebene Verfahren zur Genehmigung eines Vorhabens durch. In der Regel handelt es sich dabei um das sogenannte Planfeststellungsverfahren, durch das ein Planfeststellungsbeschluss erteilt wird. Es handelt sich hierbei um ein formalisiertes Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, das in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt ist. Gemäß § 24 Abs. 16 FStrG gilt das VwVfG derzeit für das Planfeststellungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen eine Plangenehmigung ohne eine vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden. Der Planfeststellungbeschluss bzw. die Plangenehmigung besitzen Konzentrationswirkung, d. h. sie ersetzen alle notwendigen fachgesetzlichen Einzelgenehmigungen.
Bei Vorhaben geringen Umfangs von unwesentlicher Bedeutung können Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG entfallen, was ebenfalls durch das Fernstraßen-Bundesamt geprüft und festgestellt wird (Entfallensentscheidung).
Wie läuft das Planfeststellungsverfahren ab?
Wie läuft das Planfeststellungsverfahren ab?
Umfassende Beteiligungsmöglichkeiten und Verfahrenstransparenz tragen dazu bei, die öffentliche Akzeptanz der Planfeststellung zu erhöhen. Die Vorgehensweise bei geplanten Straßenbauprojekten in Bundesverwaltung stellen wir im Folgenden kurz vor.
Durch Einreichung des Plans stellt die Vorhabenträgerin ihren Antrag auf Planfeststellung beim Fernstraßen-Bundesamt als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Der Plan besteht aus Erläuterungen und Zeichnungen. Hieraus ist das geplante Vorhaben, sein Anlass und die dadurch betroffenen Grundstücke und Anlagen ersichtlich. Zeichnungen können u. a. Lagepläne, Höhen- und Querschnittspläne oder Grunderwerbspläne sein. Weitere erforderliche Unterlagen wie zum Beispiel ein landschaftspflegerischer Begleitplan und weitere umweltfachliche Untersuchungen ermöglichen eine Beurteilung und Berücksichtigung der Wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
Der Antrag und die Unterlagen werden zunächst auf Vollständigkeit geprüft. Ist dies der Fall, wird im Zuge der dann eingeleiteten Planfeststellung zunächst eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Anhörungsverfahren) durchgeführt. Das bedeutet, Träger öffentlicher Belange (TöB), wie Fachbehörden, Versorgungsträger etc., werden zur Stellungnahme aufgefordert. Daneben wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich durch die Abgabe von Einwendungen bzw. Stellungnahmen zu äußern. Zur beteiligten Öffentlichkeit gehören die vom Vorhaben Betroffenen sowie nach anderen Rechtsvorschriften anerkannte Vereinigungen. Hierzu erfolgen die Auslegung des Plans und die Bekanntmachung.
Soweit im Einzelfall nicht hierauf verzichtet wird, führt das FBA einen Erörterungstermin durch, um rechtzeitig eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen zusammen mit der Vorhabenträgerin, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen und den Vereinigungen zu erörtern. Der Termin ist von Gesetzes wegen nicht öffentlich.
Im Anschluss wägt das FBA im Planfeststellungsbeschluss die im Verfahren zu berücksichtigenden Belange gegeneinander ab. Die Planfeststellung muss alle durch das Vorhaben hervorgerufenen Konflikte bewältigen. Die Entscheidung, welcher Belang überwiegt, trifft die Planfeststellungsbehörde. Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben und veröffentlicht.
Link zur AdB: www.autobahn.de
Link zum Beteiligungsportal: beteiligung.bund.de
Link zum UVP-Portal: www.uvp-portal.de
Bekanntmachungen
Information der Öffentlichkeit bei digitaler Verfahrensweise
Information der Öffentlichkeit bei digitaler Verfahrensweise
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, soll die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen das Autobahnvorhaben zu erheben. Daher wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, die Planunterlagen zu dem Autobahnverfahren einzusehen. Bei digitaler, d. h. elektronischer Vorgehensweise erfolgt die Bekanntmachung durch das Fernstraßen-Bundesamt (§ 17a Abs. 3 Satz 3 FStrG) auf dessen Internetseite (§ 17a Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz FStrG) und zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§ 17a Abs. 3 Satz 4 FStrG). Auch die Auslegung des Plans erfolgt durch das Fernstraßen-Bundesamt auf seiner Internetseite (§ 17a Abs. 3 Satz 1 FStrG).
Dies gilt auch für die nach dem UVPG erforderliche Beteiligung (§ 17a Abs. 1, Abs. 3 FStrG), sodass bei UVP-pflichtigen Vorhaben auch die Unterlagen nach § 19 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes veröffentlicht werden. Das Vorhaben ist dann auch auf dem UVP-Portal des Bundes zu finden
Wie wird sichergestellt, dass die Belange von Bevölkerung und Umwelt berücksichtigt werden?
Wie wird sichergestellt, dass die Belange von Bevölkerung und Umwelt berücksichtigt werden?
Die Belange zum Schutz der betroffenen Bevölkerung und der Umwelt sind im Rahmen gutachterlicher Antragsunterlagen durch die Vorhabenträgerin zu ermitteln, Konflikte aufzuzeigen und so weit wie möglich planerisch zu bewältigen. Ergänzend dazu werden im Anhörungsverfahren Einwendungen und Stellungnahmen erfasst, die ebenfalls für den Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen und abzuwägen sind.
Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens zu, sofern das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist. Die UVP ist ein gesetzlich geregeltes, nicht selbstständiges Verwaltungsverfahren und wird im Zusammenhang mit einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung durch das Fernstraßen-Bundesamt durchgeführt.
Plant und baut das Fernstraßen-Bundesamt auch die Autobahnen?
Plant und baut das Fernstraßen-Bundesamt auch die Autobahnen?
Nein, das Fernstraßen-Bundesamt ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung und nimmt überwiegend hoheitliche Aufgaben wahr. Die Autobahn GmbH des Bundes(404) nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr. Sie ist als Vorhabenträgerin und Antragstellerin für Planung und Bau von Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung verantwortlich.
Wie werden besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten berücksichtigt?
Wie werden besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten berücksichtigt?
Belange des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahren eines Straßenbauvorhabens berücksichtigt. Die Prüfung bezieht sich nicht auf besonders auszuweisende Schutzgebiete, sondern ist in der Gesamtfläche relevant. Dazu wird durch die Vorhabenträgerin ein ggf. gesondertes Gutachten (Artenschutzfachbeitrag) angefertigt und den Antragsunterlagen beigefügt. Geprüft wird, ob mit der Umsetzung des Vorhabens die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können oder ob Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) ergriffen werden müssen, um die vorkommenden Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume zu schützen. Gelingt dies trotz Vermeidungs- und/oder CEF-Maßnahmen nicht, wäre das Vorhaben unzulässig. In diesem Fall ist eine Ausnahmezulassung nach § 45 BNatSchG mit Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Art(en) (sog. FCS-Maßnahmen) erforderlich.
Wann liegt Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses vor?
Wann liegt Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses vor?
Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält Die Autobahn GmbH des Bundes die Genehmigung zum Bau.
Wer sind die Betroffenen in einem Planfeststellungsverfahren?
Wer sind die Betroffenen in einem Planfeststellungsverfahren?
Betroffene oder Betroffener eines Vorhabens sind diejenigen, deren oder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Beispielsweise kann durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum in bestehende Rechte eingegriffen oder durch eine Änderung der Verkehrssituation die Lärmbelästigung verstärkt werden.
Die nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind infolge des § 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz den Betroffenen gleichgestellt. Aufgrund ihrer Stellung als Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können sie ausschließlich umwelt- und naturschutzfachliche Themen im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse einbringen.
Der Bau einer Bundesfernstraße greift in Natur und Landschaft ein. Wie wird damit umgegangen?
Der Bau einer Bundesfernstraße greift in Natur und Landschaft ein. Wie wird damit umgegangen?
Eingriffe, d. h. erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, sind gemäß § 15 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden und zu vermindern; nicht vermeidbare Eingriffe zu kompensieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in Form des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) umgesetzt und dieser den Antragsunterlagen beigefügt. Mit der Zulassung des Vorhabens werden die landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Vorhabenträgerin verpflichtend festgesetzt.
Vermeidung/Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft
Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen dienen dazu, Eingriffe in Natur und Landschaft ganz oder teilweise zu vermeiden. Typische Vermeidungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben sind beispielsweise die Festlegung von Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen ausschließlich auf bereits befestigten (z. B. asphaltierten) Flächen, um eine zusätzliche Inanspruchnahme von Boden oder Biotopen zu vermeiden. Regelmäßig wird auch das Aufstellen von Schutzzäunen an wertvollen Biotopbereichen oder um zu erhaltende Bäume festgelegt.
Kompensation
Ein Straßenbauvorhaben ist ohne einen unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft kaum möglich. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung für die Vorhabenträgerin, diese Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder auszugleichen (gleichartig, möglichst nahe des Eingriffsortes) oder zu ersetzen (gleichwertig, das kann auch in weiterer Entfernung zum Eingriffsort sein). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können z. B. die Neuanlage von Offenland-Biotopen, Gehölzanpflanzungen oder auch bestimmte Entwicklungsmaßnahmen an bestehenden Strukturen, wie etwa Gewässerufer, beinhalten. Die Kompensation von nicht in angemessener Frist ausgleich- oder ersetzbarer Beeinträchtigungen ist durch die Vorhabenträgerin durch Ersatz in Geld zu leisten.
Wie kann ich meine Einwendungen einreichen?
Wie kann ich meine Einwendungen einreichen?
Auf welchem Wege und bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen erhoben werden können, ergibt sich aus der Bekanntmachung über das jeweilige Verfahren. Diese finden sich u. a. auf der Webseite des Fernstraßen-Bundesamtes (unter Verfahren/Entscheidungen oder Bekanntmachungen/Planfeststellung) Wohin soll verlinkt werden?.
Einwendungen müssen im Allgemeinen den Namen und die Anschrift der Einwenderinnen und Einwender beinhalten. Wird die Einwendung schriftlich erhoben, muss sie eigenhändig unterschrieben sein. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Anschrift wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls für die Einladung zum Erörterungstermin und die Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses benötigt. Für einen reibungslosen Ablauf des Verwaltungsverfahrens sollten Adressänderungen daher dem Fernstraßen-Bundesamt mitgeteilt werden, wenn man eine Einwendung erhoben hat.
Wichtig ist, dass die Einwendung spätestens bei Fristablauf vorliegt. Es reicht nicht aus, wenn die Einwendung zwar noch vor Fristablauf zur Post gegeben wurde, aber zu spät bei der Behörde eingeht. Eingangsbestätigungen werden nicht versandt. Die Frist ergibt sich aus der jeweiligen Bekanntmachung.
Was ist ein Erörterungstermin?
Was ist ein Erörterungstermin?
Der Erörterungstermin ist Teil des Anhörungsverfahrens. Er dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten zu diskutieren. Die Einwender erhalten somit die Gelegenheit, ihre Betroffenheit persönlich darzulegen und sich mit der Vorhabenträgerin, das ist im Falle von Neubau oder Änderung von Bundesautobahnen „Die Autobahn GmbH des Bundes“, auszutauschen. Das Fernstraßen-Bundesamt trifft zum Erörterungstermin jedoch noch keine Entscheidung für oder gegen eine Genehmigung. Erst nach dem Termin werden die Ergebnisse der Einwendungen, Stellungnahmen und des Erörterungstermins ausgewertet und eine Abwägungsentscheidung im Rahmen der Planfeststellung getroffen.
Ist der Erörterungstermin öffentlich?
Ist der Erörterungstermin öffentlich?
Nein. Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Lediglich vom geplanten Vorhaben Betroffene sind zugelassen. Am Erörterungstermin nehmen neben dem Fernstraßen-Bundesamt auch die Vorhabenträgerin, die Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie Betroffene und anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen teil.
Was muss ich zum Erörterungstermin mitbringen?
Was muss ich zum Erörterungstermin mitbringen?
Im Rahmen des Erörterungstermins findet eine Einlasskontrolle statt. Dies ist gesetzlich u. a. erforderlich, um die gesetzlich geforderte Nichtöffentlichkeit des Termins sicherzustellen sowie um die Niederschrift zu erstellen (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Um Name und Anschrift zu erfassen, führen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bitte ihren Personalausweis mit. Sollte die Behörde persönlich die Einwenderinnen und Einwender zum Erörterungstermin eingeladen haben, ist es hilfreich, auch das Einladungsschreiben zum Termin mitzubringen.
Was muss ich beim Erörterungstermin beachten?
Was muss ich beim Erörterungstermin beachten?
Der Erörterungstermin kann über mehrere Stunden gehen, und es ist ratsam, genügend Verpflegung dabei zu haben, da dies von der Anhörungsbehörde nicht gestellt werden kann. Wenn Sie Ihren Einwand mündlich, meist mit einem Mikrofon vortragen, wird zunächst darum gebeten, Ihren Vor- und Nachnamen zu nennen, damit Ihnen Ihr Redebeitrag im Protokoll zugeordnet werden kann. Während der Erörterung sind Bild- und Tonaufnahmen nicht zulässig. Ebenso ist das Telefonieren im Erörterungssaal untersagt. Um Störungen zu vermeiden, wird gebeten, Ihr Handy auszuschalten oder den Flugmodus zu aktivieren. Über Pausen und weitere Einzelheiten zum Terminverlauf informiert Sie die Verhandlungsleitung.
Bekomme ich ein Protokoll von dem Erörterungstermin?
Bekomme ich ein Protokoll von dem Erörterungstermin?
Über den Erörterungstermin wird ein Protokoll angefertigt (Niederschrift). Um den Sie betreffenden Abschnitt der Niederschrift zu erhalten, beantragen Sie dies bitte formlos beim Fernstraßen-Bundesamt. Zuständig hierfür ist das jeweils verfahrensführende Referat.
Was passiert, wenn ich nicht an dem Erörterungstermin teilnehmen kann?
Was passiert, wenn ich nicht an dem Erörterungstermin teilnehmen kann?
Grundsätzlich gilt, dass auch ohne die Teilnahme jeder einzelnen Einwenderin oder Einwenders oder Vertreterinnen oder Vertretern der Träger öffentlicher Belange der Erörterungstermin durchgeführt wird. Sollten Sie z. B. kurzfristig erkrankt und es Ihnen nicht möglich sein, einen Vertreter (Rechtsanwalt, Nachbar, Bruder etc.) mit Vollmacht auszustatten, der für Sie an diesem Termin teilnimmt, bitten wir um eine kurzfristige Benachrichtigung, damit eine individuelle Lösung gefunden werden kann.
Brauche ich als vom Vorhaben Betroffene oder Betroffener einen Anwalt für die Teilnahme an einem Anhörungstermin?
Brauche ich als vom Vorhaben Betroffene oder Betroffener einen Anwalt für die Teilnahme an einem Anhörungstermin?
Nein, ein Rechtsbeistand ist bei einem Anhörungstermin nicht erforderlich. Es steht aber jeder und jedem Betroffenen frei, sich dennoch eines Rechtsbeistandes zu bedienen und die persönlichen Interessen vertreten zu lassen. Sollten Sie sich im Erörterungstermin vertreten lassen, denken Sie bitte daran, Ihrem Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht auszustellen.
Wie wird bei einer Betroffenheit von Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA) vorgegangen?
Wie wird bei einer Betroffenheit von Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA) vorgegangen?
Für die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten (auch als Natura 2000-Gebiete bezeichnet) ist ein gesondertes Gutachten zu erstellen. Darin ist von der Vorhabenträgerin darzulegen, ob und inwieweit die Schutzgebiete betroffen sein können. Die Prüfung kann sich dabei stufenweise unterteilen in eine FFH-Vorprüfung (Stufe 1) und in eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (Stufe 2). Lassen sich in der FFH-Vorprüfung Beeinträchtigungen der Schutzgebiete nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel ausschließen, ist eine vertiefte FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Kriterium der Prüfung ist die Einhaltung der festgelegten Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes. Sind erhebliche Beeinträchtigungen auch mit Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen (sog. Schadensbegrenzungsmaßnahmen) nicht zu verhindern, ist das Vorhaben nur durch ein Abweichungsverfahren zulässig, d. h. es sind das überwiegende öffentliche Interesse sowie die Alternativlosigkeit zur Umsetzung des Vorhabens nachzuweisen. Dabei sind auch Maßnahmen zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele festzulegen (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen).
Was ist die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung?
Was ist die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung?
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine außerhalb des formellen Planfeststellungsverfahrens stattfindende Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Vorhabenträgerin, also die „Bauherrin“. So wird man dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger gerecht, frühzeitig in die Planung von Großprojekten einbezogen zu werden. Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit bietet für die Vorhabenträgerin, also Die Autobahn GmbH des Bundes, die Chance, durch eine Erhöhung der Transparenz und eine stärkere Beteiligung im Vorfeld mehr Akzeptanz für ihre geplanten Vorhaben zu schaffen. Mit der frühzeitigen Einbindung unterschiedlichster Interessen kann sie bereits frühzeitig wesentliche Konflikte identifizieren und Lösungen in der Planungsphase berücksichtigen.
Die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit ersetzen dabei aber nicht die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe von Stellungnahmen in dem zeitlich nachfolgenden Anhörungsverfahren eines Planfeststellungsverfahrens.
Aufgabe des Fernstraßen-Bundesamtes ist es, darauf hinzuwirken, dass die Vorhabenträgerin nach Möglichkeit die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt (§ 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Durchführung und Ausgestaltung obliegen allerdings ausschließlich der Vorhabenträgerin, die das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlichen und dem Fernstraßen-Bundesamt zur Verfügung stellen soll.
Was passiert bei einem Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss?
Was passiert bei einem Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss?
Wird Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben, überprüft das zuständige Oberverwaltungsgericht, in manchen Fällen auch das Bundesverwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsentscheidung.
Werden Luftschadstoffe im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt?
Werden Luftschadstoffe im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt?
Sind bei der Planung von Neubau-, Ausbau- und Änderungsvorhaben an Bundesfernstraßen Änderungen der Luftqualität erkennbar, so ist von der Vorhabenträgerin ein Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe als Bestandteil der immissionstechnischen Untersuchungen des Feststellungsentwurfs einzureichen. Hiermit werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität prognostiziert.
Die Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens werden in die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgenommen.
Was passiert bei Planänderungen?
Was passiert bei Planänderungen?
Ergeben sich Planänderungen im Laufe des Anhörungsverfahrens, finden sich Regelungen zum Umgang hiermit u. a. in § 73 Abs. 8 VwVfG. Die geänderten Planunterlagen werden gegebenenfalls den von der Änderung Betroffenen individuell zur Stellungnahme bzw. zur Erhebung von Einwendungen zugeleitet. Diese Verfahrensweise wird auch „Deckblattverfahren“ genannt. Bei sehr umfangreichen Planänderungen kann es aber auch erforderlich sein, das Anhörungsverfahren erneut durchzuführen.
Planänderungen können sich auch nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ergeben, bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Rahmen der Bauausführungen Anpassungen erforderlich werden. Diese Planänderungen werden von § 17d FStrG i. V. m. § 76 VwVfG geregelt. Umfangreiche Änderungen erfordern dabei ebenfalls ein neues Anhörungsverfahren, wohingegen bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung auf ein solches verzichtet werden kann.
Was ist Planfeststellung?
Was ist Planfeststellung?
Informationen hierüber erhalten Sie auf der Startseite des Bereichs „Planfeststellung“ und dort u. a. im Unterabschnitt „Was bedeutet Planfeststellung?“.
Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?
Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?
Sofern über den Antrag der Vorhabenträgerin, also Der Autobahn GmbH des Bundes, nach Abwägung aller vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweise und Einwendungen positiv entschieden werden kann, erlässt das Fernstraßen-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser hat Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass neben ihm keine weiteren behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sind.
Wie wird der Klimaschutz bei Straßenplanungen berücksichtigt?
Wie wird der Klimaschutz bei Straßenplanungen berücksichtigt?
Der Klimaschutz ist nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bei allen relevanten Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben und damit auch bei Vorhaben an Bundesfernstraßen angemessen zu berücksichtigen. Daneben enthält auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Vorgaben und Hinweise zur Berücksichtigung des globalen Klimas bei UVP-pflichtigen Vorhaben.
Beim Neu- und Ausbau von Straßen sind nicht nur die vom Fahrzeugverkehr verursachten Treibhausgase (THG), sondern auch die mit dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung der Straße verbundenen THG-Freisetzung (Emissionen) in die Betrachtung einzubeziehen. Daneben werden klimarelevante Änderungen der Landnutzung, beispielsweise durch nicht vermeidbare Rodung oder (Wieder)-Aufforstung von Wald berücksichtigt.
Die Einbeziehung der Klimaschutzaspekte erfolgt bei der gestuften Straßenplanung auf allen Ebenen – von der Bundesverkehrswegeplanung bzw. Bedarfsplanung über die Linienbestimmung bis zur konkreten Zulassung eines Straßenbauvorhabens. Hierbei sind jeweils geeignete Maßnahmen auch zur Verringerung von THG-Emissionen zu prüfen. Der globale Klimaschutz ist als öffentlicher Belang im Rahmen der Abwägung in die jeweilige Entscheidung zur Zulassung einzubeziehen.
Was ist Straßenverkehrslärm?
Was ist Straßenverkehrslärm?
Straßenverkehrslärm ist Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen) und öffentlichen Parkplätzen.
Warum wird der Straßenverkehrslärm berechnet und nicht gemessen?
Warum wird der Straßenverkehrslärm berechnet und nicht gemessen?
Da der zukünftige Verkehrslärm auf Grundlage der erwarteten Verkehrsmengen vorab zu prognostizieren ist, wäre eine Messung des Lärms im Ist-Zustand nicht hilfreich. Deshalb ist immissionsschutzrechtlich geregelt, dass ein durch Berechnung ermittelter Beurteilungspegel (getrennt nach Tag- und Nachtzeit) für die Prüfung heranzuziehen ist, ob für die Lärmbetroffenen ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz besteht.
Was sind aktive Lärmschutzmaßnahmen?
Was sind aktive Lärmschutzmaßnahmen?
Aktive Lärmschutzmaßnahmen werden am Entstehungsort (Emissionsort) des Straßenverkehrslärms umgesetzt. Dazu zählen u. a. Einhausungen/Tunnel, Lärmschutzwände/Lärmschutzwälle, lärmmindernde Fahrbahnbeläge.
Was sind passive Lärmschutzmaßnahmen?
Was sind passive Lärmschutzmaßnahmen?
Passive Lärmschutzmaßnahmen werden am Einwirkungsort (Immissionsort) des Straßenverkehrslärms umgesetzt. Dazu zählen u. a. Lärmschutzfenster/Lärmschutztüren, lärmgedämpfte Lüftungsanlagen, Dach- und Fassadendämmungen.
Was ist Lärmvorsorge?
Was ist Lärmvorsorge?
Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) regelt die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (sog. Lärmvorsorge) und setzt die maßgebenden Immissionsgrenzwerte sowie das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beurteilungswerte fest.
Den Lärmbetroffen wird ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen gewährt, sofern die in § 2 der 16. BImSchV gebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Was sind Träger öffentlicher Belange?
Was sind Träger öffentlicher Belange?
Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behörden und solche Institutionen, denen durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben zugewiesen sind. Hierzu zählen z. B. die Kommunen, die Landwirtschafts-, Straßenbau-, Forst-, Vermessungs-, Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz- oder Altlastenbehörden. Auch privatrechtliche Träger, die öffentliche Aufgaben erfüllen, gehören dazu (z. B. Versorgungsunternehmen).
Umweltverträglichkeitsprüfung: Wie wirken sich Vorhaben auf die Umwelt aus?
Umweltverträglichkeitsprüfung: Wie wirken sich Vorhaben auf die Umwelt aus?
Informationen hierüber erhalten Sie im Bereich „Umweltverträglichkeit“.
Was versteht man unter einer Vorhabenträgerin?
Was versteht man unter einer Vorhabenträgerin?
Als Vorhabenträgerin wird die Antragstellerin im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren bezeichnet. Für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen ist dies “Die Autobahn GmbH des Bundes“. Sie übernimmt auch die Ausführung der Planung, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb der Autobahnen.
Welche Bedeutung hat die Wasserrahmenrichtlinie für die Zulassung von Straßenbauvorhaben?
Welche Bedeutung hat die Wasserrahmenrichtlinie für die Zulassung von Straßenbauvorhaben?
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Umweltziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auch auf einzelne, gewässerbezogene Vorhaben anzuwenden. Dies betrifft auch Straßenbauvorhaben, wenn diese durch Bau und/oder Betrieb Auswirkungen auf Gewässer nach sich ziehen. Zu den Umweltzielen der WRRL zählen das Verschlechterungsverbot (d. h. der Zustand des Gewässers darf sich durch Umsetzung des Vorhabens nicht verschlechtern) und das Zielerreichungsgebot (d. h. das Vorhaben darf zukünftige Verbesserungsmaßnahmen am Gewässer nicht unmöglich machen).
Von der Vorhabenträgerin sind die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf den betroffenen Wasserkörper zu prognostizieren und hinsichtlich der Einhaltung der Umweltziele zu bewerten. Bei Bedarf sind Projektalternativen, Vorkehrungen zur Vermeidung der negativen Auswirkungen oder Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Letztlich muss das Vorhaben mit den Umweltzielen der WRRL vereinbar sein. Die WRRL wird u. a. durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt.
Im Einzelfall kann eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot beantragt werden.